Widerrufsrecht – Neue Vorgaben bei Verbraucherverträgen

Widerrufsrecht
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Handwerksbetriebe, die den Abschluss von Verbraucherverträgen über eine Webseite oder App ermöglichen, um Waren zu verkaufen oder Dienstleistungsbuchungen anzubieten, müssen ab 19. Juni 2026 grundsätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion zur Verfügung stellen. Zudem muss darüber in der Widerrufsbelehrung informiert werden.

Die elektronische Widerrufsfunktion muss die Übersendung einer Widerrufserklärung an den Handwerksbetrieb ermöglichen. Die Ausübung des Widerrufsrechts mittels der elektronischen Widerrufsfunktion darf nicht aufwendiger sein als der Vertragsabschluss. 

Bei Vertragsschlüssen, die per E-Mail erfolgen, muss keine elektronische Widerrufsfunktion bereitgestellt werden. Webseiten oder Apps, über die ausschließlich Vertragsschlüsse im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) ermöglicht werden, müssen ebenfalls nicht angepasst werden.

Wird die elektronische Widerrufsfunktion trotz bestehender Pflicht nicht bereitgestellt, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Fehlt der entsprechende Textbaustein zur elektronischen Widerrufsfunktion in der Widerrufsbelehrung, verlängert sich die 14-tägige Widerrufsfrist um 1 Jahr. Außerdem verlieren Handwerksbetriebe dann den Anspruch auf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen.

Ausnahmen

Die elektronische Widerrufsfunktion muss auf der Webseite oder App nur angezeigt werden, sofern Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Widerrufsrecht in Bezug auf die dort angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen zusteht. Sofern hinsichtlich sämtlicher Waren bzw. Dienstleistungen eine der gesetzlich geregelten Ausnahmen vom Widerrufsrecht anwendbar ist, besteht keine Pflicht zur Implementierung einer elektronischen Widerrufsfunktion. Handwerksrelevante Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind insbesondere:

  • Verkauf von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt oder auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten wurden.
  • Verkauf von Waren, die schnell verderben können, wie frische Lebensmittel.
  • Verkauf von Waren, die nach der Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden.
  • Erbringung von dringenden Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, die aufgrund einer ausdrücklichen Aufforderung des Verbrauchers erbracht werden.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat für Sie alle wichtigen Informationen zusammengefasst. Dort finden Sie auch Angaben dazu, wie die Widerrufsfunktion genau gestaltet und auf Ihrer Webseite (oder App) zu finden sein muss.

Bitte beachten Sie auch, sofern die Pflicht zur Darstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion besteht, muss folgender Textbaustein in der Muster-Widerrufsbelehrung erscheinen:

„Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse einsetzen] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“ 

Diesen Text finden Sie auch noch mal in Anlage 2 zum ZDH Praxis-Recht „Widerruf bei Verträgen mit Verbrauchern“