Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2026, Az. 10 AZR 147/25
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Betrieb auch dann unter die Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) fallen kann, wenn er überwiegend Rohrreinigungsarbeiten innerhalb von Gebäuden ausführt. Entscheidend ist, ob die konkreten Arbeiten als bauliche Leistungen einzuordnen sind.
Die Reinigung verstopfter Rohre kann nach dem Urteil der Instandhaltung oder Instandsetzung eines Bauwerks dienen. Eine Ausnahme für das Installateur- und Heizungsbauergewerbe kommt grundsätzlich in Betracht, muss im Einzelfall aber nachvollziehbar dargelegt und bewiesen werden.
Der Fall
Im entschiedenen Fall führte ein Betrieb überwiegend Rohrreinigungsarbeiten innerhalb von Gebäuden und daneben Rohrsanierungsarbeiten aus. Die SOKA-Bau verlangte hierfür Sozialkassenbeiträge. Das BAG bejahte die Beitragspflicht teilweise und sprach Beiträge für Dezember 2018 bis Mai 2021 zu. Ältere Forderungen waren wegen Ablaufs der tariflichen Ausschlussfrist verfallen.
Rohrreinigung kann eine bauliche Leistung sein
Nach dem VTV werden Betriebe erfasst, die ihrer Zweckbestimmung nach überwiegend bauliche Leistungen zur Erstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken erbringen.
Das BAG stellt klar: Auch Rohrreinigungsarbeiten innerhalb eines Gebäudes können darunterfallen. Bei einer Verstopfung ist die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Gebäudes oder seiner technischen Einrichtungen eingeschränkt. Durch die Reinigung wird die Funktionsfähigkeit wiederhergestellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Rohr vollständig oder nur teilweise verstopft ist oder ob sich seine Substanz verändert.
Maßgeblich sind vielmehr die tatsächliche Funktion der Arbeit und ihre konkrete Ausführung. Im entschiedenen Fall wurden unter anderem Fräsen und Druckluftpistolen eingesetzt. Das BAG bewertete die Arbeiten deshalb als baulich geprägt.
Auch Rohrsanierungen, Reinigungen im Außenbereich, TV-Inspektionen und Dichtigkeitsprüfungen können als Rohrleitungsbauarbeiten oder damit zusammenhängende Tätigkeiten unter den VTV fallen. Für Rohrleitungsbauarbeiten an Wohngebäuden gilt grundsätzlich: Der tarifliche Rohrleitungsbau reicht bis zum Hausanschluss, nicht aber in das Gebäude hinein. Rohrreinigungen im Gebäude können jedoch unabhängig davon als bauliche Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten einzuordnen sein.
Abgrenzung zum Installateur- und Heizungsbauergewerbe
Rohrreinigungsarbeiten können zugleich Tätigkeiten des Installateur- und Heizungsbauergewerbes sein. Dieses Gewerbe ist vom VTV grundsätzlich ausgenommen. Das führt jedoch nicht automatisch zum Entfall der Beitragspflicht.
Der Betrieb muss vielmehr darlegen und beweisen, dass ihm im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich das Gepräge eines Installateur- und Heizungsbauerbetriebs zukam. Dafür kann grundsätzlich ausreichen, dass mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit auf Tätigkeiten dieses Gewerbes entfällt. Eine Rolle kann auch spielen, ob die Arbeiten von Fachleuten des Installateur- und Heizungsbauergewerbes ausgeführt oder angeleitet werden.
Was bedeutet das für Handwerksbetriebe?
Die Einordnung richtet sich nicht allein nach der Gewerbebezeichnung oder einzelnen Aufträgen. Entscheidend sind die tatsächlich überwiegend ausgeführten Tätigkeiten und deren betriebliche Prägung im jeweiligen Kalenderjahr.
Betriebe, die Rohrreinigung, Rohrsanierung, Kanalreinigung oder vergleichbare Arbeiten ausführen, sollten deshalb insbesondere:
- Tätigkeiten und Zeitaufwand nach Kalenderjahren nachvollziehbar dokumentieren,
- Arbeitsaufträge, Leistungsbeschreibungen und Rechnungen geordnet aufbewahren,
- zwischen Arbeiten im Außenbereich, Rohrsanierungen, Reinigungsarbeiten innerhalb von Gebäuden, Inspektionen und weiteren Tätigkeiten unterscheiden und
- den Einsatz sowie die Qualifikation des Personals festhalten.
Bei einer Anfrage oder Beitragsforderung der SOKA-Bau sollten die Angaben zum eigenen Betrieb sorgfältig, vollständig und anhand der betrieblichen Unterlagen gemacht werden. Es kann sinnvoll sein, den zuständigen Fachverband einzubeziehen und die Angaben mit dessen Unterstützung zu erstellen. Zudem kann es auch sinnvoll sein, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die jeweilige Zuordnung mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin zu besprechen.
Für bestimmte Gewerke oder Konstellationen können besondere Vereinbarungen bestehen. Unter den jeweiligen Voraussetzungen kann eine Mitgliedschaft beziehungsweise die Einbindung in eine Innung Auswirkungen auf die Beitragspflicht haben; sie kann gegebenenfalls entfallen. Ob dies im konkreten Fall gilt, sollte vor Abgabe der Angaben mit der zuständigen Innung oder dem Fachverband geklärt werden.
Das Urteil bezieht sich auf die jeweils maßgeblichen Fassungen des VTV. Ob ein konkreter Betrieb dem Sozialkassenverfahren unterliegt, hängt daher stets von den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen, dem maßgeblichen Zeitraum und den einschlägigen tariflichen Regelungen ab. Fristen sollten beachtet werden.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2026 – 10 AZR 147/25








