Wer sein Haus in NRW modernisieren möchte, muss seit dem 01.01.2026 die Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen (SAN-VO NRW) beachten. Grundlage hierfür sind Änderungen in der Bauordnung NRW (BauO NRW). Diese Verordnung hat nicht nur Relevanz für die Endkundinnen und -kunden, sondern auch für Mitgliedsbetriebe, insbesondere in der Beratung.
Bislang galt die Pflicht zur Installation und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage lediglich für Neubauten. Nunmehr sind Eigentümerinnen und Eigentümer schon bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut verpflichtet, eine PV-Anlage zu installieren und zu betreiben. Gleiches gilt für Gebäude und Stellplatzflächen, die der Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW unterliegen. Eine solche muss mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche eines Gebäudes bedecken (§ 4 Abs. 1 SAN-VO NRW). Alternativ zu diesem prozentualen Wert kann auch eine Mindestleistung der PV-Anlagen ausreichen:
- 3 Kilowatt-Peak (kWp) bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten,
- 4 kWp bei Wohngebäuden mit drei bis fünf Wohneinheiten bzw.
- 8 kWp bei Wohngebäuden mit sechs bis zehn Wohneinheiten bzw. bei Nichtwohngebäuden.
Zu beachten sind auch zahlreiche Ausnahmen, bei denen eine Errichtung nicht erforderlich ist, beispielsweise bei Gebäuden mit einer Nutzfläche bis zu 50 m², Behelfsbauten (nach § 51 BauO NRW) sowie fliegende Bauten (§ 78 BauO NRW).
Sie haben Fragen zur Solaranlagenpflicht?
Bei Fragen zur konkreten Umsetzung bei Endkundinnen und Endkunden steht Ihnen unsere Unternehmensberatung zur Verfügung. Bei rechtlichen Unklarheiten, was Mitgliedsbetriebe gegenüber Kundinnen und Kunden zu beachten haben, kontaktieren Sie gerne das Justiziariat.
Die Solaranlagen-Verordnung NRW mit den einzelnen Voraussetzungen und Ausnahmen stellen wir Ihnen zum nachlesen zur Verfügung.