Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Ab dem 1. Januar 2024 treten weitgehende Änderungen im Bereich des Gesellschaftsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz MoPeG) in Kraft. Im Folgenden fassen wir die für Sie wichtigsten zivilrechtlichen Änderungen kompakt zusammen:

Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die GbR wird ab 2024 nun vollständig rechtsfähig. Dies gilt auch schon für bereits bestehende GbR. Der Gesetzgeber nimmt hierdurch eine ausdrückliche Unterscheidung zur nicht-rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beispielweise zur Erbengemeinschaft, vor (Neufassung von § 705 Abs. 2 BGB) und stellt damit klar, dass die rechtsfähige GbR am Rechts- und Geschäftsverkehr teilnimmt.

Eintragung in das Gesellschaftsregister

Weiterhin ist es Gesellschaften bürgerlichen Rechts durch die Neufassung von § 707 BGB möglich, sich in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Dies hat zur Folge, dass die Gesellschaft als Zusatz „eGbR“, also eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nutzen muss (neuer § 707a Abs. 2 BGB).

Zwar besteht keine Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister. Muss die GbR jedoch ihre Handlungsfähigkeit nachweisen, beispielweise wegen Eintragungen im Grundbuch, so macht dies eine Eintragung in das Gesellschaftsregister erforderlich (Neufassung § 47 Abs. 2 GBO).

Gesellschaftsvermögen

Gem. § 713 BGB in der neuen Fassung handelt es sich bei den Beiträgen der Gesellschafter und die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten um das Vermögen der Gesellschaft.

Parteifähigkeit im Zivilprozess

Durch die Rechtsfähigkeit der GbR, die ab 2024 auch gesetzlich normiert ist, wird die GbR parteifähig (§ 50 ZPO).