Ergebnisse des Wettbewerbs „Kunst am Bau“

Dem (Hand-)Werk verpflichtet: Mit leuchtender Kunst Zeichen setzen

Zum kulturellen Umfang der geförderten Baumaßnahme am Bildungszentrum Soest gehört es, einen Auftrag zur Konzeption und Umsetzung eines künstlerischen Beitrags im Sinne der „Kunst am Bau“ öffentlich auszuschreiben und zu vergeben.

Ziel ist ein künstlerisches Konzept, das sich harmonisch in die Umgebung einfügt und einen inhaltlichen Bezug zur handwerklichen Bildung und Praxis herstellt. Im Fokus der Aufgabenstellung steht zudem die Entwicklung und Realisierung eines künstlerisch gestalteten Leitsystems, das sich als funktionales und zugleich identitätsstiftendes Element über das gesamte Gelände des Bildungszentrums erstreckt.

Nach einem offenen Bewerbungsverfahren (1. Phase) konnten 10 Teilnehmer*innen für die Bearbeitung der Wettbewerbsaufgabe gewonnen werden (2. Phase). Die Auswahl der Teilnehmenden erfolgte durch ein Auswahlgremium.

Die Auslobung der Preisträger

Die Auslobung der Preisträger fand am 18. Dezember 2025 mit der ordnungsgemäßen Preisgerichtssitzung im Bildungszentrum Soest statt. Im ersten Wertungsrundgang wurden sieben Arbeiten einstimmig ausgeschlossen. Nach dem zweiten Wertungsdurchgang und anschließender Diskussion stand die Reihenfolge der Wettbewerbsgewinner fest:

1. Preisträger: Johannes Vogl, Bildhauerei, Berlin
2. Preisträgerin: Andrea Böning, Bildende Künstlerin, Berlin
3. Preisträger: Horst Gläsker, Düsseldorf

Schon gewusst?

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Betriebe waren am 1. Januar 2025 Mitglied der Handwerkskammer Dortmund.

1. Preis: Handwerk – Johannes Vogl

„Was haben alle Berufe am Bildungszentrum Soest gemeinsam? Die Antwort ist einfach: Sie nutzen ihre Hände. Es ist Handwerk. Gibt es eine Sprache der Hände? Ja, die gibt es! Die Gebärdensprache ist diese Sprache. Sie ermöglicht es uns, mit Gesten vieles zu beschreiben und auszudrücken. Wenn man diesen Gedanken aufgreift, ist es nur logisch, das Leitsystem in dieser Sprache zu beschreiben. Diese Sprache ist sowohl Symbol als auch Ausdruck. Schon am Kreisverkehr wird man durch händische Zeichen, die das Handwerk an sich beschreiben, zum Bildungszentrum geleitet. Im Bildungszentrum selbst werden diese Gesten weitergeführt und weisen den Weg zum Ziel. …“ (Auszug aus dem Erläuterungsbericht des Künstlers)
 

Ja. Laut der Handwerksordnung (HwO) müssen Sie den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen / zulassungsfreien Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe bei der zuständigen melden.

Diese Meldung ist verbunden mit einer entsprechenden Eintragung in die Handwerksrolle bzw. dem Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe.

Die Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe ist gebührenpflichtig / beitragspflichtig.

Die Verwaltungsgebühr beträgt je nach Rechtsform und Rechtsgrundlage der Eintragung 120,00 € oder 200,00 €. Sie wird mit einem Gebührenbescheid beziehungsweise per Vorkasse erhoben.

Darüber hinaus wird ein jährlicher Kammerbeitrag fällig. Die Höhe der Jahresbeiträge kann der aktuellen Beitragsfestsetzung entnommen werden.    

Nähere Informationen zu den Jahresbeiträgen erhalten Sie hier: Link zum Beitrag

Bevor Sie die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt Ihrer Stadt/Gemeinde vornehmen können, ist die Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich.

Sie erhalten nach der Einreichung und Prüfung Ihres Antrages eine Bescheinigung zur Vorlage beim Gewerbeamt.

2. Preis: Es wird – Andrea Böning

„Es wird“ ist eine räumliche Inszenierung großformatiger Lettern, die den Weg von der Verkehrsinsel über den Haupteingang des Bildungszentrums bis in das Foyer kennzeichnet. Die Formulierung „Es wird gut werden“ meint ein Vorhaben, das unter dem Vorzeichen von Zuversicht und positiver Zukunftserwartung steht. Die semantische Struktur betont weniger einen konkreten Inhalt eines Plans als vielmehr die epistemische und emotionale Grundhaltung, die ihn trägt: eine Verbindung aus realistischer Einschätzung der eigenen Fähigkeiten und begründetem Optimismus hinsichtlich der Realisierung des Vorhabens. Sprachphilosophisch verweist das doppelte „werden“ auf den Prozess, der das Noch-Nicht-Seiende in einem Modus des Entstehens begreift. „Gut“ fungiert hierbei nicht als Garantie, sondern als normative Orientierung, die sowohl handlungsleitend wirkt als auch auf die „gute“ Qualität als Kriterium im professionellen Handwerk weist. …“ (Auszug aus dem Erläuterungsbericht der Künstlerin)

 

Ja. Laut der Handwerksordnung (HwO) müssen Sie den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen / zulassungsfreien Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe bei der zuständigen melden.

Diese Meldung ist verbunden mit einer entsprechenden Eintragung in die Handwerksrolle bzw. dem Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe.

Die Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe ist gebührenpflichtig / beitragspflichtig.

Die Verwaltungsgebühr beträgt je nach Rechtsform und Rechtsgrundlage der Eintragung 120,00 € oder 200,00 €. Sie wird mit einem Gebührenbescheid beziehungsweise per Vorkasse erhoben.

Darüber hinaus wird ein jährlicher Kammerbeitrag fällig. Die Höhe der Jahresbeiträge kann der aktuellen Beitragsfestsetzung entnommen werden.    

Nähere Informationen zu den Jahresbeiträgen erhalten Sie hier: Link zum Beitrag

Bevor Sie die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt Ihrer Stadt/Gemeinde vornehmen können, ist die Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich.

Sie erhalten nach der Einreichung und Prüfung Ihres Antrages eine Bescheinigung zur Vorlage beim Gewerbeamt.

3. Preis: Tun & Machen – Horst Gläsker

„Das Ziel ist, eine positive, inspirierende und lebendige Atmosphäre zu schaffen. Die Auszubildenden sollen sich durch die Kunst angesprochen und bestätigt fühlen, die Bedeutung und die Wichtigkeit ihrer Berufsausbildung erfassen, Stolz für ihr Handwerk entwickeln und erkennen, dass sie Teil einer großen Handwerkerschaft sind. Das Kunstkonzept besteht aus fünf miteinander korrespondierenden Kunstwerken mit jeweils eigener Identität. Klare Farben und starke Wörter sind hier die zentralen Elemente, die Innen- und Außenräume transformieren, Seelen berühren und Orientierung schaffen. …“ (Auszug aus dem Erläuterungsbericht des Künstlers)

 

Ja. Laut der Handwerksordnung (HwO) müssen Sie den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen / zulassungsfreien Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe bei der zuständigen melden.

Diese Meldung ist verbunden mit einer entsprechenden Eintragung in die Handwerksrolle bzw. dem Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe.

Die Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe ist gebührenpflichtig / beitragspflichtig.

Die Verwaltungsgebühr beträgt je nach Rechtsform und Rechtsgrundlage der Eintragung 120,00 € oder 200,00 €. Sie wird mit einem Gebührenbescheid beziehungsweise per Vorkasse erhoben.

Darüber hinaus wird ein jährlicher Kammerbeitrag fällig. Die Höhe der Jahresbeiträge kann der aktuellen Beitragsfestsetzung entnommen werden.    

Nähere Informationen zu den Jahresbeiträgen erhalten Sie hier: Link zum Beitrag

Bevor Sie die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt Ihrer Stadt/Gemeinde vornehmen können, ist die Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich.

Sie erhalten nach der Einreichung und Prüfung Ihres Antrages eine Bescheinigung zur Vorlage beim Gewerbeamt.

Herzlichen Dank an die nicht prämierten Einreichungen

Das Preisgericht lobt die hohe Qualität und Kreativität der eingereichten Arbeiten und dankt den Künstlerinnen und Künstlern sowie den Büros für ihr Engagement.

Arbeit 1001

Verfassende: Hannah Rath, Berlin und Franziska Opel, Hamburg

Arbeit 1003

Verfassende: Albert Weis, Künstler, Berlin

Arbeit 1005

Verfassende: Christine Bergmann, bildende Künstlerin, Halle

Arbeit 1006

Büro: Antje Schiffers Thomas Sprenger GbR
Verfassende: Antje Schiffers und Thomas Sprenger, Berlin

Arbeit 1007

Büro: TheGreenEyl GmbH
Verfassende: Gunnar Green, Berlin

Arbeit 1008

Verfassende: Monika Goetz, Berlin

Arbeit 1010

Büro: DUO UFO, Stuttgart und finster3000, Stuttgart
Verfassende: Nikita Neitzke, Künstler; Jonathan Ohr, Künstler; Samuel Weiss, Architekt, Yannik Kaiser, Architekt; Tobias Haas, Architekt

Ja. Laut der Handwerksordnung (HwO) müssen Sie den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen / zulassungsfreien Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe bei der zuständigen melden.

Diese Meldung ist verbunden mit einer entsprechenden Eintragung in die Handwerksrolle bzw. dem Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe.

Die Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe ist gebührenpflichtig / beitragspflichtig.

Die Verwaltungsgebühr beträgt je nach Rechtsform und Rechtsgrundlage der Eintragung 120,00 € oder 200,00 €. Sie wird mit einem Gebührenbescheid beziehungsweise per Vorkasse erhoben.

Darüber hinaus wird ein jährlicher Kammerbeitrag fällig. Die Höhe der Jahresbeiträge kann der aktuellen Beitragsfestsetzung entnommen werden.    

Nähere Informationen zu den Jahresbeiträgen erhalten Sie hier: Link zum Beitrag

Bevor Sie die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt Ihrer Stadt/Gemeinde vornehmen können, ist die Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich.

Sie erhalten nach der Einreichung und Prüfung Ihres Antrages eine Bescheinigung zur Vorlage beim Gewerbeamt.

Eintragung in die Handwerksrolle

Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis, in dem sämtliche selbstständige Handwerkerinnen und Handwerker eingetragen werden müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben.

Als zulassungspflichtig werden die Handwerke bezeichnet, für deren selbstständige Ausübung eine bestimmte berufliche Qualifikation erforderlich ist. Dies Qualifikation kann zum Beispiel durch einen Meisterbrief oder einer anderen gleichwertigen Berufsqualifikation nachgewiesen werden. Alternativ ist die Beschäftigung einer angestellten fachlichen Betriebsleitung möglich.

Eine Auflistung aller zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der → Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

Mit dem Meisterbrief in der Tasche sind Sie, was die Eintragung in die Handwerksrolle angeht, auf der sicheren Seite. In den 53 zulassungspflichtigen Handwerksberufen der Anlage A ist der Meisterbrief grundsätzlich Voraussetzung für die Selbstständigkeit.

Sollten Sie selbst nicht über die Meisterqualifikation verfügen, stehen Ihnen alternative Eintragungsvoraussetzungen zur Verfügung.

Diese wären beispielsweise…

  • die Anstellung einer fachlichen Betriebsleitung
  • die Anerkennung einer anderen gleichwertigen beruflichen Qualifikation (z. B. Studium, Techniker, Industriemeister etc.)
  • die Beantragung einer Sonderbewilligung gemäß § 7a, 7b, 8 und 9 HwO.

Verfügen Sie über eine berufliche Qualifikation, die Sie außerhalb der EU erworben haben, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit einer Berufsanerkennung / Gleichwertigkeitsfeststellung. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter
hwk-do.de/berufsanerkennung

Ein Handwerksbetrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk kann auch dann gegründet oder übernommen werden, wenn der Inhaber  bzw. die Inhaberin des Betriebes selbst nicht über den Meisterbrief verfügt oder eine andere ausreichende Qualifikation besitzt, aber eine fachliche Betriebsleitung mit entsprechender Qualifikation beschäftigt.

Eine Betriebsleitung kann nur dann anerkannt werden, wenn sie den Betrieb während der üblichen Arbeitszeit in fachlich-technischer Hinsicht tatsächlich leitet und dafür eine angemessene Vergütung erhält.

Für die Benennung einer fachlichen Betriebsleitung benötigen wir die folgenden Unterlagen:

  • Qualifikationsnachweis Ihrer fachlichen Betriebsleitung
  • Arbeitsvertrag Ihrer fachlichen Betriebsleitung
  • ausgefüllte und unterschriebene Betriebsleitererklärung

Angaben zur Höhe der Vergütung für eine fachliche Betriebsleitung können Sie dem aktuellen Tarifvertrag für das ausgeübte Handwerk entnehmen. Eine Übersicht zu den aktuellen Tarifverträgen finden Sie unter  → tarifregister.nrw.de

Eintragung in die Handwerksrolle

Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis, in dem sämtliche selbstständige Handwerkerinnen und Handwerker eingetragen werden müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben.

Als zulassungspflichtig werden die Handwerke bezeichnet, für deren selbstständige Ausübung eine bestimmte berufliche Qualifikation erforderlich ist. Dies Qualifikation kann zum Beispiel durch einen Meisterbrief oder einer anderen gleichwertigen Berufsqualifikation nachgewiesen werden. Alternativ ist die Beschäftigung einer angestellten fachlichen Betriebsleitung möglich.

Eine Auflistung aller zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der → Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

Mit dem Meisterbrief in der Tasche sind Sie, was die Eintragung in die Handwerksrolle angeht, auf der sicheren Seite. In den 53 zulassungspflichtigen Handwerksberufen der Anlage A ist der Meisterbrief grundsätzlich Voraussetzung für die Selbstständigkeit.

Sollten Sie selbst nicht über die Meisterqualifikation verfügen, stehen Ihnen alternative Eintragungsvoraussetzungen zur Verfügung.

Diese wären beispielswiese…

  • die Anstellung einer fachlichen Betriebsleitung
  • die Anerkennung einer anderen gleichwertigen beruflichen Qualifikation

(z. B. Studium, Techniker, Industriemeister etc.)

  • die Beantragung einer Sonderbewilligung gemäß § 7a, 7b, 8 und 9 HwO.

Sollten Sie selbst nicht über die Meisterqualifikation verfügen, stehen Ihnen alternative Eintragungsvoraussetzungen zur Verfügung.

Diese wären beispielsweise…

  • die Anstellung einer fachlichen Betriebsleitung
  • die Anerkennung einer anderen gleichwertigen beruflichen Qualifikation (z. B. Studium, Techniker, Industriemeister etc.)
  • die Beantragung einer Sonderbewilligung gemäß § 7a, 7b, 8 und 9 HwO.

Ein Handwerksbetrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk kann auch dann gegründet oder übernommen werden, wenn der Inhaber  bzw. die Inhaberin des Betriebes selbst nicht über den Meisterbrief verfügt oder eine andere ausreichende Qualifikation besitzt, aber eine fachliche Betriebsleitung mit entsprechender Qualifikation beschäftigt.

Eine Betriebsleitung kann nur dann anerkannt werden, wenn sie den Betrieb während der üblichen Arbeitszeit in fachlich-technischer Hinsicht tatsächlich leitet und dafür eine angemessene Vergütung erhält.

Für die Benennung einer fachlichen Betriebsleitung benötigen wir die folgenden Unterlagen:

  • Qualifikationsnachweis Ihrer fachlichen Betriebsleitung
  • Arbeitsvertrag Ihrer fachlichen Betriebsleitung
  • ausgefüllte und unterschriebene Betriebseitererklärung

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Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerks- und handwerksähnlichen Gewerbebetriebe

Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in das sämtliche selbstständige Handwerker/-innen eingetragen werden müssen, die ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe als stehendes Gewerbe betrieben.

Als zulassungsfreie Handwerk und handwerksähnliches Gewerbe werden Gewerke bezeichnet, für deren selbstständige Ausübung keine bestimmte berufliche Qualifikation erforderliche ist.

Eine Auflistung aller zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe finden Sie in der → Anlage B1 und B2 zur Handwerksordnung (HwO).

Eintragung in die Handwerksrolle

Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis, in dem sämtliche selbstständige Handwerkerinnen und Handwerker eingetragen werden müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben.

Zulassungspflichtige Handwerke – Anlage A

Als zulassungspflichtig werden die Handwerke bezeichnet, für deren selbstständige Ausübung eine bestimmte berufliche Qualifikation erforderlich ist. Dies Qualifikation kann zum Beispiel durch einen Meisterbrief oder einer anderen gleichwertigen Berufsqualifikation nachgewiesen werden. Alternativ ist die Beschäftigung einer angestellten fachlichen Betriebsleitung möglich.

Eine Auflistung aller zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der → Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

Die Regel bleibt der Meisterbrief

Mit dem Meisterbrief in der Tasche sind Sie, was die Eintragung in die Handwerksrolle angeht, auf der sicheren Seite. In den 53 zulassungspflichtigen Handwerksberufen der Anlage A ist der Meisterbrief grundsätzlich Voraussetzung für die Selbstständigkeit.

Ich habe keinen Meisterbrief – was nun?

Sollten Sie selbst nicht über die Meisterqualifikation verfügen, stehen Ihnen alternative Eintragungsvoraussetzungen zur Verfügung.

Diese wären beispielswiese…

  • die Anstellung einer fachlichen Betriebsleitung
  • die Anerkennung einer anderen gleichwertigen beruflichen Qualifikation

(z. B. Studium, Techniker, Industriemeister etc.)

  • die Beantragung einer Sonderbewilligung gemäß § 7a, 7b, 8 und 9 HwO.

Selbständig mit einer angestellten fachlichen Betriebsleitung

Ein Handwerksbetrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk kann auch dann gegründet oder übernommen werden, wenn der Inhaber  bzw. die Inhaberin des Betriebes selbst nicht über den Meisterbrief verfügt oder eine andere ausreichende Qualifikation besitzt, aber eine fachliche Betriebsleitung mit entsprechender Qualifikation beschäftigt.

Eine Betriebsleitung kann nur dann anerkannt werden, wenn sie den Betrieb während der üblichen Arbeitszeit in fachlich-technischer Hinsicht tatsächlich leitet und dafür eine angemessene Vergütung erhält.

Für die Benennung einer fachlichen Betriebsleitung benötigen wir die folgenden Unterlagen:

  • Qualifikationsnachweis Ihrer fachlichen Betriebsleitung
  • Arbeitsvertrag Ihrer fachlichen Betriebsleitung
  • ausgefüllte und unterschriebene Betriebseitererklärung

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Wichtige Infos rund um den ersten Schritt

Eintragung in die Mitgliederverzeichnisse

Wer sich mit einem Handwerksbetrieb selbstständig machen möchte, benötigt als erstes eine Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer.

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Betriebe waren am 1. Januar 2025 Mitglied der Handwerkskammer Dortmund.

Allgemeines zur Eintragung bei der Handwerkskammer

Rechtsgrundlage ist die Handwerksordnung

Die Handwerksordnung (HwO) beinhaltet Regelungen bezüglich der Ausübung von Handwerks- oder handwerksähnlichen Gewerben, der Berufsausbildung im Handwerk, der Meisterprüfung und des Meistertitels sowie der Organisation im Handwerk. 

Sie legt auch die rechtlichen Bestimmungen für die Selbständigkeit im Handwerk fest (§§ 1-20). Die Handwerksordnung bildet ein stabiles gesetzliches Fundament, auf dem die handwerkliche Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsstärke basieren. Dies hat dem deutschen Handwerk eine anerkannte Position in der deutschen Wirtschaft verschafft. 

 

Die Handwerksordnung

Ja. Laut der Handwerksordnung (HwO) müssen Sie den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen / zulassungsfreien Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe bei der zuständigen melden.

Diese Meldung ist verbunden mit einer entsprechenden Eintragung in die Handwerksrolle bzw. dem Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe.

Die Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe ist gebührenpflichtig / beitragspflichtig.

Die Verwaltungsgebühr beträgt je nach Rechtsform und Rechtsgrundlage der Eintragung 120,00 € oder 200,00 €. Sie wird mit einem Gebührenbescheid beziehungsweise per Vorkasse erhoben.

Darüber hinaus wird ein jährlicher Kammerbeitrag fällig. Die Höhe der Jahresbeiträge kann der aktuellen Beitragsfestsetzung entnommen werden.    

Nähere Informationen zu den Jahresbeiträgen erhalten Sie hier: Link zum Beitrag

Bevor Sie die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt Ihrer Stadt/Gemeinde vornehmen können, ist die Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich.

Sie erhalten nach der Einreichung und Prüfung Ihres Antrages eine Bescheinigung zur Vorlage beim Gewerbeamt.

Eintragung in die Handwerksrolle

Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis, in dem sämtliche selbstständige Handwerkerinnen und Handwerker eingetragen werden müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben.

Als zulassungspflichtig werden die Handwerke bezeichnet, für deren selbstständige Ausübung eine bestimmte berufliche Qualifikation erforderlich ist. Dies Qualifikation kann zum Beispiel durch einen Meisterbrief oder einer anderen gleichwertigen Berufsqualifikation nachgewiesen werden. Alternativ ist die Beschäftigung einer angestellten fachlichen Betriebsleitung möglich.

Eine Auflistung aller zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der → Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

Mit dem Meisterbrief in der Tasche sind Sie, was die Eintragung in die Handwerksrolle angeht, auf der sicheren Seite. In den 53 zulassungspflichtigen Handwerksberufen der Anlage A ist der Meisterbrief grundsätzlich Voraussetzung für die Selbstständigkeit.

Sollten Sie selbst nicht über die Meisterqualifikation verfügen, stehen Ihnen alternative Eintragungsvoraussetzungen zur Verfügung.

Diese wären beispielsweise…

  • die Anstellung einer fachlichen Betriebsleitung
  • die Anerkennung einer anderen gleichwertigen beruflichen Qualifikation (z. B. Studium, Techniker, Industriemeister etc.)
  • die Beantragung einer Sonderbewilligung gemäß § 7a, 7b, 8 und 9 HwO.

Verfügen Sie über eine berufliche Qualifikation, die Sie außerhalb der EU erworben haben, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit einer Berufsanerkennung / Gleichwertigkeitsfeststellung. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter
hwk-do.de/berufsanerkennung

Ein Handwerksbetrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk kann auch dann gegründet oder übernommen werden, wenn der Inhaber  bzw. die Inhaberin des Betriebes selbst nicht über den Meisterbrief verfügt oder eine andere ausreichende Qualifikation besitzt, aber eine fachliche Betriebsleitung mit entsprechender Qualifikation beschäftigt.

Eine Betriebsleitung kann nur dann anerkannt werden, wenn sie den Betrieb während der üblichen Arbeitszeit in fachlich-technischer Hinsicht tatsächlich leitet und dafür eine angemessene Vergütung erhält.

Für die Benennung einer fachlichen Betriebsleitung benötigen wir die folgenden Unterlagen:

  • Qualifikationsnachweis Ihrer fachlichen Betriebsleitung
  • Arbeitsvertrag Ihrer fachlichen Betriebsleitung
  • ausgefüllte und unterschriebene Betriebsleitererklärung

Angaben zur Höhe der Vergütung für eine fachliche Betriebsleitung können Sie dem aktuellen Tarifvertrag für das ausgeübte Handwerk entnehmen. Eine Übersicht zu den aktuellen Tarifverträgen finden Sie unter  → tarifregister.nrw.de

Eintragung in die Handwerksrolle

Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis, in dem sämtliche selbstständige Handwerkerinnen und Handwerker eingetragen werden müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben.

Als zulassungspflichtig werden die Handwerke bezeichnet, für deren selbstständige Ausübung eine bestimmte berufliche Qualifikation erforderlich ist. Dies Qualifikation kann zum Beispiel durch einen Meisterbrief oder einer anderen gleichwertigen Berufsqualifikation nachgewiesen werden. Alternativ ist die Beschäftigung einer angestellten fachlichen Betriebsleitung möglich.

Eine Auflistung aller zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der → Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

Mit dem Meisterbrief in der Tasche sind Sie, was die Eintragung in die Handwerksrolle angeht, auf der sicheren Seite. In den 53 zulassungspflichtigen Handwerksberufen der Anlage A ist der Meisterbrief grundsätzlich Voraussetzung für die Selbstständigkeit.

Sollten Sie selbst nicht über die Meisterqualifikation verfügen, stehen Ihnen alternative Eintragungsvoraussetzungen zur Verfügung.

Diese wären beispielswiese…

  • die Anstellung einer fachlichen Betriebsleitung
  • die Anerkennung einer anderen gleichwertigen beruflichen Qualifikation

(z. B. Studium, Techniker, Industriemeister etc.)

  • die Beantragung einer Sonderbewilligung gemäß § 7a, 7b, 8 und 9 HwO.

Sollten Sie selbst nicht über die Meisterqualifikation verfügen, stehen Ihnen alternative Eintragungsvoraussetzungen zur Verfügung.

Diese wären beispielsweise…

  • die Anstellung einer fachlichen Betriebsleitung
  • die Anerkennung einer anderen gleichwertigen beruflichen Qualifikation (z. B. Studium, Techniker, Industriemeister etc.)
  • die Beantragung einer Sonderbewilligung gemäß § 7a, 7b, 8 und 9 HwO.

Ein Handwerksbetrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk kann auch dann gegründet oder übernommen werden, wenn der Inhaber  bzw. die Inhaberin des Betriebes selbst nicht über den Meisterbrief verfügt oder eine andere ausreichende Qualifikation besitzt, aber eine fachliche Betriebsleitung mit entsprechender Qualifikation beschäftigt.

Eine Betriebsleitung kann nur dann anerkannt werden, wenn sie den Betrieb während der üblichen Arbeitszeit in fachlich-technischer Hinsicht tatsächlich leitet und dafür eine angemessene Vergütung erhält.

Für die Benennung einer fachlichen Betriebsleitung benötigen wir die folgenden Unterlagen:

  • Qualifikationsnachweis Ihrer fachlichen Betriebsleitung
  • Arbeitsvertrag Ihrer fachlichen Betriebsleitung
  • ausgefüllte und unterschriebene Betriebseitererklärung

Downloads

Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerks- und handwerksähnlichen Gewerbebetriebe

Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in das sämtliche selbstständige Handwerker/-innen eingetragen werden müssen, die ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe als stehendes Gewerbe betrieben.

Als zulassungsfreie Handwerk und handwerksähnliches Gewerbe werden Gewerke bezeichnet, für deren selbstständige Ausübung keine bestimmte berufliche Qualifikation erforderliche ist.

Eine Auflistung aller zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe finden Sie in der → Anlage B1 und B2 zur Handwerksordnung (HwO).

Eintragung in die Handwerksrolle

Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis, in dem sämtliche selbstständige Handwerkerinnen und Handwerker eingetragen werden müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben.

Zulassungspflichtige Handwerke – Anlage A

Als zulassungspflichtig werden die Handwerke bezeichnet, für deren selbstständige Ausübung eine bestimmte berufliche Qualifikation erforderlich ist. Dies Qualifikation kann zum Beispiel durch einen Meisterbrief oder einer anderen gleichwertigen Berufsqualifikation nachgewiesen werden. Alternativ ist die Beschäftigung einer angestellten fachlichen Betriebsleitung möglich.

Eine Auflistung aller zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der → Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

Die Regel bleibt der Meisterbrief

Mit dem Meisterbrief in der Tasche sind Sie, was die Eintragung in die Handwerksrolle angeht, auf der sicheren Seite. In den 53 zulassungspflichtigen Handwerksberufen der Anlage A ist der Meisterbrief grundsätzlich Voraussetzung für die Selbstständigkeit.

Ich habe keinen Meisterbrief – was nun?

Sollten Sie selbst nicht über die Meisterqualifikation verfügen, stehen Ihnen alternative Eintragungsvoraussetzungen zur Verfügung.

Diese wären beispielswiese…

  • die Anstellung einer fachlichen Betriebsleitung
  • die Anerkennung einer anderen gleichwertigen beruflichen Qualifikation

(z. B. Studium, Techniker, Industriemeister etc.)

  • die Beantragung einer Sonderbewilligung gemäß § 7a, 7b, 8 und 9 HwO.

Selbständig mit einer angestellten fachlichen Betriebsleitung

Ein Handwerksbetrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk kann auch dann gegründet oder übernommen werden, wenn der Inhaber  bzw. die Inhaberin des Betriebes selbst nicht über den Meisterbrief verfügt oder eine andere ausreichende Qualifikation besitzt, aber eine fachliche Betriebsleitung mit entsprechender Qualifikation beschäftigt.

Eine Betriebsleitung kann nur dann anerkannt werden, wenn sie den Betrieb während der üblichen Arbeitszeit in fachlich-technischer Hinsicht tatsächlich leitet und dafür eine angemessene Vergütung erhält.

Für die Benennung einer fachlichen Betriebsleitung benötigen wir die folgenden Unterlagen:

  • Qualifikationsnachweis Ihrer fachlichen Betriebsleitung
  • Arbeitsvertrag Ihrer fachlichen Betriebsleitung
  • ausgefüllte und unterschriebene Betriebseitererklärung

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Ja. Laut der Handwerksordnung (HwO) müssen Sie den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen / zulassungsfreien Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe bei der zuständigen melden.

Diese Meldung ist verbunden mit einer entsprechenden Eintragung in die Handwerksrolle bzw. dem Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe.

Die Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe ist gebührenpflichtig / beitragspflichtig. 

Die Verwaltungsgebühr beträgt je nach Rechtsform und Rechtsgrundlage der Eintragung 120,00 € oder 200,00 €. Sie wird mit einem Gebührenbescheid beziehungsweise per Vorkasse erhoben.           

Darüber hinaus wird ein jährlicher Kammerbeitrag fällig. Die Höhe der Jahresbeiträge kann der aktuellen Beitragsfestsetzung entnommen werden.    

Nähere Informationen zu den Jahresbeiträgen erhalten Sie hier: Link zum Beitrag

Bevor Sie die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt Ihrer Stadt/Gemeinde vornehmen können, ist die Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich.

Sie erhalten nach der Einreichung und Prüfung Ihres Antrages eine Bescheinigung zur Vorlage beim Gewerbeamt. 

Ansprechpartner

Detlef Schönberger
Diplom-Kaufmann

Hauptgeschäftsführer der
Kreishandwerkerschaft Hellweg-Lippe

Tel.: 02921 892-217
Mail: schoenberger@kh-hl.de
Website: kh-hl.de

Allgemeines zur Eintragung bei der Handwerkskammer

Rechtsgrundlage ist die Handwerksordnung

Die Handwerksordnung (HwO) beinhaltet Regelungen bezüglich der Ausübung von Handwerks- oder handwerksähnlichen Gewerben, der Berufsausbildung im Handwerk, der Meisterprüfung und des Meistertitels sowie der Organisation im Handwerk. 

Sie legt auch die rechtlichen Bestimmungen für die Selbständigkeit im Handwerk fest (§§ 1-20). Die Handwerksordnung bildet ein stabiles gesetzliches Fundament, auf dem die handwerkliche Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsstärke basieren. Dies hat dem deutschen Handwerk eine anerkannte Position in der deutschen Wirtschaft verschafft. 

 

Die Handwerksordnung

gesetze-im-internet.de/hwo

Ja. Laut der Handwerksordnung (HwO) müssen Sie den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen / zulassungsfreien Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe bei der zuständigen melden.

Diese Meldung ist verbunden mit einer entsprechenden Eintragung in die Handwerksrolle bzw. dem Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe.

Die Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe ist gebührenpflichtig / beitragspflichtig.

Die Verwaltungsgebühr beträgt je nach Rechtsform und Rechtsgrundlage der Eintragung 120,00 € oder 200,00 €. Sie wird mit einem Gebührenbescheid beziehungsweise per Vorkasse erhoben.

Darüber hinaus wird ein jährlicher Kammerbeitrag fällig. Die Höhe der Jahresbeiträge kann der aktuellen Beitragsfestsetzung entnommen werden.    

Nähere Informationen zu den Jahresbeiträgen erhalten Sie hier: Link zum Beitrag

Bevor Sie die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt Ihrer Stadt/Gemeinde vornehmen können, ist die Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich.

Sie erhalten nach der Einreichung und Prüfung Ihres Antrages eine Bescheinigung zur Vorlage beim Gewerbeamt.