FAQ
Infos für Auszubildende und Betriebe: Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungstermine, Prüfungsinhalte & Co.

Prüfung

Wann finden die Gesellen-/Abschlussprüfungen statt?

Im Bezirk der Handwerkskammer Dortmund gibt es zwei Prüfungszeiträume im Jahr: die Sommerprüfung (Mai/Juli) und die Winterprüfung (November/Januar).

Die genauen Termine können bei der prüfenden Stelle (zuständige Kreishandwerkerschaft) erfragt werden.

Wann wird man zur Prüfung zugelassen?

  • Der Prüfling muss die Ausbildungszeit absolviert haben.
  • Die vorgeschriebene Zwischenprüfung bzw. der erste Teil der Gesellenprüfung muss abgelegt worden sein.
  • Das Berichtsheft muss geführt worden sein.
  • Der Berufsausbildungsvertrag muss bei der Handwerkskammer vorliegen.

Wo kann man mehr über Prüfungsinhalte und die Durchführung der Prüfung erfahren?

In jeder Ausbildungsordnung sind die Prüfungsinhalte geregelt. Alle allgemeinen Vorschriften über die Durchführung der Prüfung finden sich in der Gesellen- und Umschulungsprüfungsordnung der Handwerkskammer Dortmund.

Kann man auch ohne Lehre eine Abschluss-/Gesellenprüfung machen?

Wer mindestens das Eineinhalbfache der (in der Ausbildungsordnung) vorgeschriebenen Ausbildungszeit in dem Beruf tätig gewesen ist (und das auch nachweisen kann), wird auf Antrag zur Prüfung zugelassen (§ 37 HWO). Wichtig dabei ist, dass auch diese Kandidaten die Prüfung in Theorie und Praxis ablegen müssen, wie „normale“ Prüflinge.

Unter welchen Voraussetzungen kann man die Prüfung vorziehen?

Wenn die Leistungen des Lehrlings über dem Durchschnitt liegen (2,49 oder besser), kann eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung beantragt werden (§ 37 HWO).

Dieser Schritt sollte gut überlegt sein: manchmal ist es besser, die vorgesehene Zeit zu nutzen und in Ruhe die Prüfung mit guten oder sehr guten Ergebnissen zu absolvieren, als vorzeitig in Stress und Hektik nur ein durchschnittliches oder sogar schlechteres Ergebnis zu erzielen!

Gibt es Prüfungsmodifikationen für behinderte Menschen?

Der Prüfungsausschuss gewährt auf Antrag Hilfen, z.B. Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Prüflinge oder Hilfeleistungen durch Dritte. Diese Hilfen sind frühzeitig (spätestens mit dem Antrag zur Zulassung zur Prüfung) beim Prüfungsausschuss zu beantragen und Nachweise über die Behinderung (z.B. ärztliches Attest oder ein Gutachten des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit) beizufügen.

Wer trägt die Kosten für die Prüfung?

Die Prüfung ist für die Lehrlinge grundsätzlich kostenlos; die Gebühren trägt der Ausbildungsbetrieb. Das gilt auch für Werkzeuge und Materialien – auch diese muss der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung stellen, soweit sie zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind (§ 14 BBiG).

Muss der Prüfling für die Prüfung Urlaub nehmen?

Nein, der Ausbildungsbetrieb muss den Lehrling für die Prüfung freistellen (§ 15 BBiG) und die Ausbildungsvergütung wird weiter gezahlt (§ 19 BBiG).

Minderjährige Auszubildende sind auch für den Tag vor der schriftlichen Prüfung freizustellen (§ 10 JASchG).

Wer prüft und entscheidet über Bestehen oder Nichtbestehen?

Zur Abnahme der Prüfungen werden von der Handwerkskammer oder von der ermächtigten Innung Prüfungsausschüsse für den jeweiligen Beruf errichtet.
Er setzt sich zusammen aus mindestens drei Mitgliedern (Arbeitgeber / Arbeitnehmer / Berufsschullehrer). Jedes Mitglied hat eine/n Stellvertreter/in. Alle Prüfungsausschüsse sind ehrenamtlich tätig.

Prüfung bestanden - wann endet die Ausbildung?

Mit der Bekanntgabe des Ergebnisses und dem Überreichen einer entsprechenden Bescheinigung (i. d. R. unmittelbar nach der Prüfung) endet die Ausbildung, auch wenn im Lehrvertrag ein späteres Ende festgelegt wurde (§ 21 BBiG). Der Prüfling ist nun Geselle und hat, wenn der Betrieb ihn nach der Prüfung weiterbeschäftigt, auch sofort Anspruch auf Gesellenlohn.

Durchgefallen - was nun?

Die Gesellenprüfung kann zweimal wiederholt werden. Wenn Teile der Prüfung bestanden wurden, müssen diese auf Antrag beim nächsten Mal nicht wiederholt werden. Wenn der Auszubildende dies wünscht, wird die Lehrzeit bis zur nächsten Prüfung verlängert, maximal um ein Jahr (§ 21 BBiG).
Auch hier ist ein entsprechender Antrag erforderlich.

Ist ein Widerspruch gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses zulässig?

Ist ein Auszubildender mit der Beurteilung seiner Prüfung nicht einverstanden, kann er innerhalb eines Monats bei der Innung oder direkt bei der Handwerkskammer Widerspruch einlegen. Dort wird dieser geprüft. Weist die Kammer den Widerspruch zurück, steht dem Lehrling der Weg der Klage vor dem Verwaltungsgericht offen (für den Bereich der Handwerkskammer Dortmund entweder Arnsberg oder Gelsenkirchen).