Nachrüstung von Diesel-Fahrzeugen
So können Sie Fahrverbote verhindern
Förderprogramm zur Nachrüstung für Handwerker- und Lieferfahrzeuge ab 2,8 bis 7,5 t Gesamtgewicht mit SCR-Systemen
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur fördert die Nachrüstung von Diesel-Fahrzeugen. Aufgelegt wurde das Förderprogramm für Handwerker- und Lieferfahrzeuge (M1, M2, N1, N2) ab 2,8 bis 7,5 t Gesamtgewicht mit einem SCR-System (selective catalytiv reduction). Durch die Nachrüstung werden die Stickoxid-Emissionen von Dieselfahrzeugen deutlich gesenkt.
Antragsberechtigt sind
- Unternehmen mit Firmensitz in einer der besonders belasteten 67 Städte oder in einem der angrenzenden Landkreise oder
- Unternehmen aus anderen Regionen mit einem jährlichen Auftragsvolumen von mindestens 25 % in einer der genannten Städte.
Die Förderhöhe beträgt bis zu 80 % der Umrüstkosten (System und Einbaukosten) in Abhängigkeit von der zugehörigen Gewichtsklasse des nachzurüstenden Fahrzeugs:
- Leichte Nutzfahrzeuge (2,8 t bis max. 3,5 t Gesamtgewicht): max. 3.000 Euro Förderung pro Fahrzeug
- Schwere Nutzfahrzeuge (3,5 t bis max. 7,5 t Gesamtgewicht): max. 4.000 Euro Förderung pro Fahrzeug
Die Antragstellung erfolgt im Rahmen von Aufrufen. Die Förderung muss bei der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) beantragt werden.
Antragsfrist des aktuellen Aufrufs: 30. September 2019
- Die Nachrüstung darf erst nach der Bewilligung der Förderung erfolgen. Ein nachgerüstetes Fahrzeug darf erst nach Ablauf von zwei Jahren wieder veräußert werden.
- Der Antrag wird über das elektronische Formularsystem „easy-online“ abgewickelt.
- Es werden nur vollständige Anträge berücksichtigt.
- Vorab-Beratung und Einschätzung der Antragsentwürfe sind durch die BAV auf Wunsch möglich. Hotline: 04941 602-788, Service-E-Mail: Diesel-HWNR@bav.bund.de
Zum Download
⇒ Förderantrag für leichte Nutzfahrzeuge mit weiteren Infos und Hilfestellungen (BAV-Webseite)
⇒ Förderantrag für schwere Nutzfahrzeuge mit weiteren Infos und Hilfestellungen (BAV-Webseite)
Bewilligungen erfolgen priorisiert nach drei Stufen:
- Anträge aus Kommunen mit bereits bestehenden Dieselfahrverboten
- Anträge aus Kommunen mit einer NO2-Belastung von 45 µg/m3 oder mehr
- Anträge von Antragstellern, die eine Förderung für 10 und mehr Handwerker- und Lieferfahrzeugen beinhalten
Hinweise
Aktuell sind nur vereinzelt Nachrüstsysteme mit Allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE) am Markt verfügbar. Die Antragstellung ist jedoch unabhängig davon möglich, wenn die Kosten im Antrag geschätzt werden. Orientierungshilfe bieten die Schätzungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: 4.000 bis 8.000 Euro pro Fahrzeug für leichte Handwerker- und Lieferfahrzeugen; 6000 bis 12.000 Euro pro Fahrzeug bei den schweren. Im Zweifelsfall sollte die höchstmögliche Fördersumme beantragt werden. Endgültige Unterlagen sind nachzureichen. Ob für das jeweilige Fahrzeug neben den bereits vom Kraftfahrtbundesamt zugelassenen Nachrüstsätzen weitere vorliegen werden, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen.
⇒ Überblick über die vom Kraftfahrtbundesamt zugelassenen Nachrüstsätze
Für PKW bieten einzelne Hersteller eigene Förderungen an.
⇒ Überblick über die zugelassenen Systeme
Bezüglich der Förderkonditionen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Hersteller.
Weitere Informationen und eine kostenlose Beratung rund um das Thema Mobilität und Fördermöglichkeiten erhalten Sie jederzeit bei Ihrer Handwerkskammer.
Kontakt:

Diplom-Ingenieur Siegfried Riemann
Tel.: 0231 5493–426
Fax: 0231 5493-95426
E-Mail: siegfried.riemann@hwk-do.de
Handwerker-Parkausweis
Der Handwerker-Parkausweis berechtigt zum Parken in Parkzonen mit den Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot), 290 (eingeschränktes Halteverbot für eine Zone), 314 (Parkplatz, außer Sonderparkplatz für Schwerbehinderte) sowie an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne zeitliche Begrenzung und ohne Zahlung.
In Verbotsbereichen wird das Parken während der Reparatur- und Montagearbeiten erlaubt. Die Genehmigungen gelten nicht für das Parken am Betriebssitz.
Der Handwerker-Parkausweis kann für das Gebiet einer Kommune (in der Regel Betriebssitz) ausgestellt werden.
Handwerker-Parkausweise mit regionaler oder überregionaler Geltung können für das Gebiet eines oder mehrerer Regierungsbezirke ausgestellt werden.
Der Antrag kann nur bei der Verkehrsbehörde des Firmensitzes gestellt werden. Berechtigt hierfür sind Handwerksbetriebe mit ihren Service- und Werkstattfahrzeugen. Jeder Parkausweis gilt für ein Fahrzeug sowie ein Ersatzfahrzeug – die Kennzeichen sind anzugeben. Der Parkausweis muss immer im Original mitgeführt werden und ist nicht für beide Fahrzeuge zeitgleich verwendbar. Je nach Bedarf können mehrere Parkausweise beantragt werden.
Seit Anfang 2017 gibt es ein landeseinheitliches Muster des Ausweises.
Da die Kommunen frei in Ihrer Gebührengestaltung sind, variieren die Kosten zwischen 80 und 160 € für den Regierungsbezirk Arnsberg bzw. zwischen 240 und 300 € für ganz NRW.
Die in Nordrhein-Westfalen ausgestellten Handwerker-Parkausweise berechtigen seit 2012 nicht mehr zum Befahren der Umweltzone Ruhrgebiet.
Ihre Ansprechpartner zum Erwerb eines Parkausweises in den Kreisen und kreisfreien Städten des Kammerbezirks finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der zuständigen Straßenverkehrsbehörden.
Information und Beratung durch die technische Beratung der Handwerkskammer Dortmund.
Umweltzonen
Regelungen der Umweltzone
Seit dem 1. Januar 2005 gelten europaweit Grenzwerte für Feinstaub und Stickoxyde. Da der Kfz-Verkehr zur Belastung der Luft mit Feinstaub und Stickoxyden in Innenstädten besonders stark beiträgt, wurden in zahlreichen deutschen Städten im Rahmen von Luftreinhalteplänen Umweltzonen mit dem Ziel eingerichtet, die Luftqualität zu verbessern, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. In die jeweiligen Umweltzonen dürfen nur Fahrzeuge fahren, die die vorgegebenen Abgasnormen einhalten und die entsprechende Plakette besitzen.Die Regelungen der Umweltzonen gelten für Pkw sowie für leichte (z. B. Transporter) und schwere Nutzfahrzeuge (Lkw und Busse). Es gelten jedoch mehrere Ausnahmeregelungen für das Befahren der Umweltzonen ohne Plakette.
Umweltzone Ruhrgebiet
Im Ruhrgebiet wurde zum 1. Januar 2012 eine zusammenhängende Umweltzone eingerichtet.

Luftreinhalteplan Ruhrgebiet-Ost
Luftreinhalteplan Ruhrgebiet-Nord
Luftreinhalteplan Ruhrgebiet-West
Umweltzonen in NRW

Umweltzone Ruhrgebiet
Im Bezirk der Handwerkskammer Dortmund gibt es seit dem 1. Januar 2012 neben der zusammenhängenden Umweltzone Ruhrgebiet auch in Hagen eine Umweltzone. Diese dürfen seit dem 1. Juli 2014 nur noch von Fahrzeugen mit einer grünen Plakette befahren werden.
Das Gebiet der Stadt Herne liegt vollständig innerhalb der Umweltzone Ruhrgebiet. Das der Städte folgenden Städte nur teilweise:
Bochum
Bottrop
Castrop-Rauxel
Dortmund
Duisburg
Essen
Gelsenkirchen
Gladbeck
Herten
Mühlheim
Oberhausen
Recklinghausen
Überblick der Umweltzonen in NRW
Einen Überblick über alle Umweltzonen in Nordrhein-Westfalen erhalten Sie auf der Seite des NRW-Umweltministeriums. Mit einem Klick auf die jeweiligen Regierungsbezirke erhalten Sie weitere detaillierte Informationen.
Umweltzonen in Deutschland
Ausnahmeregelungen
In Umweltzonen dürfen nur Fahrzeuge mit der jeweils zulässigen Schadstoff-Plakette fahren. Fahrzeuge, die nicht die erforderliche Plakette erhalten haben, können aber in bestimmten Fällen vom Verkehrsverbot befreit werden. Die Regelungen für die Befreiung von Verkehrsverboten in Umweltzonen sind in NRW mittlerweile einheitlich und wurden in die jeweils neu aufgestellten Luftreinhaltepläne integriert.
Lufreinhalteplan Ruhrgebiet-Ost
Hinweis: Die Nutzung des Handwerkerparkausweises als Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone ist zum 31.12.2011 ausgelaufen und wurde nicht mehr verlängert.
In Fällen wirtschaftlicher und sozialer Härte werden für besondere Fahrzwecke oder aus kraftfahrzeugbezogenen Gründen Ausnahmen erteilt. Hier sind immer die allgemeine Voraussetzungen und eine der besonderen Voraussetzungen zu erfüllen.
Informationen des Umweltministeriums
Ausnahmen von Amtswegen
Fahrzeuge der Schadstoffklasse 3 (gelbe Plakette) sind berechtigt, grüne Umweltzonen zu befahren, wenn sie vor 2008 auf den Fahrzeughalter, das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen wurden und für sie keine technische Nachrüstung möglich ist. Eine generelle Befreiung von Amts wegen besteht u. a. für mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, Krankenwagen, Baustellenfahrzeuge im öffentlichen Straßenraum, Fahrzeuge mit Überführungskennzeichen oder mit rotem Händlerkennzeichen und Oldtimer mit H-Kennzeichen.
Die Ausnahmegenehmigungen und weitere Informationen sind bei den örtlichen Straßenverkehrsämtern erhältlich.
Förderung
Die NRW.Bank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördern Maßnahmen zur Luftverbesserung. Die NRW.Bank fördert die Anschaffung von abgasärmeren und umweltfreundlicheren Handwerkerfahrzeugen.Weitere Informationen
Emissionen erkranken und sterben. Zur Durchsetzung der Richtlinie wurden in der 39.BImSchV Grenzwerte und Alarmschwellen für die Konzentration von bestimmten Schadstoffen in der Luft festgelegt. Für Stickstoffdioxide (NO2) liegt der Grenzwert z. B. bei 40 µg/m3 Luft. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte werden Maßnahmen erforderlich, mit denen die Luftschadstoff- Belastung gesenkt werden soll.
Der Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2), der bereits seit dem 01.01.2010 gilt, wird in vielen Städten heute noch überschritten. Deshalb mussten deutschlandweit in vielen Städten Luftreinhaltepläne erarbeitet werden. Sie enthalten u. a. Maßnahmen zur Absenkung der Emissionsbelastung.
Die Deutsche Umwelthilfe hat mehrere Kommunen auf kurzfristige Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte verklagt. Das wirksamste Mittel sieht sie in Dieselfahrverboten.
Gegen die Urteile der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart wurde Sprungrevision eingelegt. Der Urteilsspruch des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig zum Düsseldorfer und Stuttgarter Urteil erfolgte am 27.02.2018. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Pressemittelung des Bundesverwaltungsgerichtes
Darüber hinaus hat der Bestand an Diesel-Pkw und leichten Nutzfahrzeugen in den letzten 15 Jahren zugenommen, ebenso die gefahrenen Kilometer pro Person.
Der VW-Dieselskandal hat diese Gesamtproblematik verschärft. Dabei handelt es sich um eine serienmäßig eingebaute softwaregesteuerte Umstellung der Abgasreinigung bei erkannter Testsituation. Weiterhin wurde ein Passus der EU-Vorgabe soweit ausgenutzt, dass die Abgasreinigung „zum Schutz des Motors“ in der überwiegenden Zeit abgeschaltet wird.
Folgende Szenarien stehen für etwaige Umweltzonen oder hochbelastete Straßenzüge zur Diskussion:
- Ausschluss aller Dieselfahrzeuge
- Ausschluss von Dieselfahrzeugen unterhalb der neuesten Euro-Abgasnorm (6 d)
- Ausschluss von Dieselfahrzeugen unterhalb Euro 6 (Blaue Plakette)
Handwerksbetriebe haben in den vergangenen Jahren im Zuge der Umweltzonenregelungen in die Erneuerung ihres Fuhrparks investiert und ihn im Vertrauen auf die Umweltverträglichkeit und die Einhaltung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte in weiten Teilen auf Euro 5 Standard gebracht. Fahrverbote kämen einer Enteignung von Betriebsmitteln gleich und wären für viele Betriebe existenzbedrohend. Das Handwerk lehnt Fahrverbote grundsätzlich ab, da sie die Betriebe massiv belasten.
Betriebe benötigen Planungs- und Investitionssicherheit. Das Handwerk fordert für die gewerblich genutzten Fahrzeuge einen Bestandsschutz im Rahmen der üblichen Nutzungsdauer.

Diplom-Ingenieur Siegfried Riemann
Tel.: 0231 5493–426
Fax: 0231 5493-95426
E-Mail: siegfried.riemann@hwk-do.de

Hans-Jürgen Isselmann
Tel.: 0231 5493–428
Fax: 0231 5493-95428
E-Mail: hans-juergen.isselmann@hwk-do.de