Das müssen Sie wissen!

Neue Energiesparvorgaben treten in Kraft

Gesetz Urteil Paragraph
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Das Bundeskabinett hat zwei Energieeinsparverordnungen gebilligt. Beide Verordnungen basieren auf dem Energiesicherungsgesetz (§ 30 EnSiG) und  beinhalten konkret Maßnahmen zur Energieeinsparung für die kommende und die übernächste Heizperiode und gelten für öffentliche Körperschaften, Unternehmen und private Haushalte. Neben der Einsparung von Gas sind auch Maßnahmen vorgesehen, die den Stromverbrauch senken sollen, da dies dazu beiträgt, die Stromerzeugung mit Gas zu verringern. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Regelungen zur

1. Verordnung für kurzfristige Maßnahmen

für öffentliche Gebäude und Betriebe gültig ab 01.09.2022 für 6 Monate:

Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen: Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen:

In öffentlichen Nichtwohngebäuden ist die Beheizung von Gemeinschaftsflächen untersagt, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen. Ausgenommen sind Gemeinschaftsflächen, deren Beheizung zum Schutz von dort installierter Technik oder von dort gelagerten Gegenständen und Stoffen erforderlich ist, sowie Flächen, in denen bei einer Nichtbeheizung aufgrund bauphysikalischer Gegebenheiten Schäden oder ein Mehrverbrauch an Brennstoff zu erwarten sind. Ausgenommen vom Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen sind u. a. auch Schulen.

Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden

Im Arbeitsraum in einem öffentlichen Nichtwohngebäude darf die Lufttemperatur höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden:

  • für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius,
  • für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,
  • für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius,
  • für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder
  • für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.

Öffentliche Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, dass in Arbeitsräumen keine Wärmeeinträge durch gebäudetechnische Systeme wie Heizungsanlagen, Heizenergie oder Energie durch raumlufttechnische Anlagen oder andere Heizgeräte erfolgen. Die Höchstwerte für die Lufttemperatur sind nicht anzuwenden für Schulen.

Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten

Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die oben beschriebenen Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.

Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden

In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist. Von einem Ausschalten der Geräte kann zeitlich befristet oder ganz abgesehen werden, wenn der Betrieb der Anlagen aus hygienischen Gründen erforderlich ist.

Die Warmwassertemperaturen sind in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen auf das Niveau zu beschränken, so dass ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen in der Trinkwasser-Installation vermieden wird. Ausgenommen von der Pflicht zur Temperaturbeschränkung sind Trinkwassererwärmungsanlagen, bei denen der Betrieb von Duschen zu den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen gehören. Ausgenommen von den Temperaturbeschränkungen sind u. a. Einrichtungen, bei denen die Bereitstellung von warmem Trinkwasser für die bestimmungsgemäße Nutzung oder den Betrieb des Gebäudes erforderlich ist.

Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern

Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten. Ausnahmen gelten dann, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist.

Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen

Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist.

Weitere Informationen zu den mittelfristigen Maßnahmen der zweiten Verordnung sowie die Verordnungen im Volltext finden sie

hier