Sie haben einen Auftrag angenommen und der Kunde bietet an, das erforderliche Material zur Verfügung zu stellen? Hier erfahren Sie, was in so einem Fall zu beachten ist:

Haftung und Gewährleistung bei kundeseitig gestelltem Material

Paragraphen unter der Lupe
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Immer öfter kommt es vor, dass Kunden, die einen Handwerker beauftragt haben, diesem anbieten, das für den Auftrag erforderliche Arbeitsmaterial zur Verfügung zu stellen. Beispiele hierfür sind Badezimmerarmaturen, Lichtschalter, Heizkörper etc. An diesem Angebot ist grundsätzlich nichts verwerflich, doch zu Ihrem eigenen Schutz gilt es einige Punkte zu beachten.

Neben der Betrachtung der wirtschaftlichen Auswirklung, sollten Sie auch rechtliche Risiken im Blick behalten. Die abzurechnenden Kosten beschränken sich in einem solchen Fall auf den reinen Werklohn des Einbaus oder der Verarbeitung. Kosten der Planung, der Materialauswahl und der Materialbeschaffung können nicht angerechnet werden. Die Gewinnmarge fällt deshalb in solchen Fallgestaltungen grundsätzlich geringer aus.
Neben den wirtschaftlichen Nachteilen sind zudem rechtliche Risiken, wie etwa die Haftung für Material und Werkleistung zu beachten.

Der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) hat hierzu relevante Informationen in dem untenstehenden Dokument zusammengestellt. Eine Mustervereinbarung, welche Sie in solchen Fällen mit dem Kunden zusätzlich schließen könne, finden Sie dort ebenfalls.