Was ändert sich rechtlich im neuen Jahr? Vivien Gravenstein und Kevin Siebert vom Justiziariats-Team der Handwerkskammer Dortmund erklären, welche Veränderungen 2026 für Handwerksbetriebe wichtig sein könnten.
Beitragsbemessungsgrenzen
Zum Jahreswechsel steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung wie folgt:
- Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegt dann bei einem jährlichen Bruttoeinkommen von 69.750 Euro (oder 5.812,50 Euro im Monat).
- Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich 2026 auf 77.400 Euro (monatlich 6.450 Euro).
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 8.450 Euro im Monat.
Mindestausbildungsvergütung
Für Azubis, die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2026 ihre Ausbildung beginnen, müssen vom Arbeitgeber mindestens 724 Euro Bruttolohn gezahlt werden.
Mindestlohn
Der allgemeine Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro. In einigen Branchen gibt es Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. Diese werden in den Tarifverträgen verbindlich festgelegt. In mehreren Gewerken erhöht sich der Betrag 2026. Beispielhaft aufgezählt sind hier allgemeinverbindliche Regelungen, die jeweils für das gesamte Handwerk gelten.
- Im Gebäudereiniger-Handwerk gelten zwei verschiedene Lohnuntergrenzen– für Beschäftigte in der Innen- und Unterhaltsreinigung und für Beschäftigte in der Glas- und Fassadenreinigung. Im Januar 2026 erhöht sich der Betrag für Arbeitnehmer der Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreiniger) auf 15,00 Euro pro Stunde. Für Beschäftigte in der Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreiniger) steigt der Mindestlohn auf 18,40 Euro.
- Ab dem 1. Juli 2026 erhalten gelernte Fachkräfte im Maler- und Lackierer-Handwerk mindestens 16,13 Euro brutto pro Stunde.
- In den Elektrohandwerken steigt der Mindestlohn zum 1. Januar 2026 auf 14,93 Euro. Weitere Erhöhungen der Lohnuntergrenze stehen 2027 und 2028 an.
Minijobgrenze
Durch die Anhebung des Mindestlohns steigt auch die Minijobgrenze auf nun 603 Euro im Monat.
Photovoltaik-Pflicht in NRW
Ab dem 1. Januar 2026 besteht bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes die Pflicht, mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche mit einer Photovoltaikanlage zu bedecken. Diese Pflicht galt bislang lediglich für neu errichtete Gebäude, betrifft nunmehr aber auch Bestandsgebäude.
Steuerbefreiung E-Autos
E-Autos bleiben bis 2035 steuerfrei. Die Steuerbefreiung galt bislang für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum Stichtag 31. Dezember 2025 erstmalig zugelassen bzw. komplett auf Elektroantrieb umgerüstet wurden. Die Bundesregierung hat diese steuerliche Begünstigung um fünf Jahre verlängert. Neuer Stichtag ist der 31. Dezember 2030. Die maximal zehnjährige Steuerbefreiung ist jedoch begrenzt bis längstens zum 31. Dezember 2035.
Tierhaltungskennzeichnung
Fleischereien und Verkäufer von Fleisch- und Wurstwaren müssen ab März Schweinefleisch mit einem Tierhaltungskennzeichen versehen. Die Regelung gilt zunächst für frisches Schweinefleisch (Verpackt oder an der Fleischtheke). Unterschieden wird zwischen fünf Haltungsformen von Stallhaltung bis Bio. Tierhalter melden die Haltungsangaben an die Landesbehörde und geben sie an Händler weiter, die diese anschließend auf den Produkten kennzeichnen müssen.
Vergaberecht auf Bundesebene
Zum 1. Januar 2026 ändern sich die Schwellenwerte für EU-weite Vergaben. Diese betragen
- für für Bauleistungen: 5.404.000 Euro (bisher 5.538.000 Euro),
- für Liefer- und Dienstleistungen durch obere und oberste Bundesbehörden: 140.000 Euro (bisher 143.000 Euro),
- für Liefer- und Dienstleistungen für alle übrigen öffentlichen Auftraggeber: 216.000 Euro (bisher 221.000 Euro und
- für Liefer- und Dienstleistungen von Sektorenauftraggebern: 432.000 Euro (bisher 443.000 Euro).
Vergaberecht auf NRW-Ebene
Ebenfalls ab dem 1. Januar 2026 ändert sich das kommunale Vergaberecht: Kommunen erhalten gem. § 75a GO NRW die Satzungskompetenz für Vergaben im Unterschwellenbereich, müssen jedoch die allgemeinen Vergabegrundsätze (Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Wettbewerb, Gleichbehandlung, Transparenz) beachten.
Das Handwerk begrüßt Initiativen zur Modernisierung und Beschleunigung öffentlicher Vergaben. Investitionen in Infrastruktur und Klimaneutralität sind dringend notwendig. Eine nachhaltige Vergabepolitik muss jedoch sicherstellen, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie das regionale Handwerk weiterhin faire Chancen zur Beteiligung erhalten. Die aktuellen Gesetzesinitiativen auf Bundes- und Landesebene bieten Chancen, bergen aber auch erhebliche Risiken für das Handwerk. Die Vollversammlung der Handwerkskammer Dortmund hat deshalb ein Positionspapier zur Änderung des Vergaberechts in Nordrhein-Westfalen und zum Vergabebeschleunigungsgesetz des Bundes veröffentlicht.
