Pflicht zur Besetzung von Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen ab 20 Beschäftigten

Ab 2024 erhöht sich die Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber

Hände beschützen einen Rollstuhl als Symbol für Behinderung
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Um in einer inklusiven Gesellschaft vielen Menschen gleichberechtigt den Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen, gibt es das Gesetz der Ausgleichsabgabe für Unternehmen.

Bei einer Betriebsgröße ab 20 Mitarbeitenden sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Werden diese Arbeitsplätze nicht mit schwerbehinderten Menschen besetzt, muss die Ausgleichsabgabe gezahlt werden (gem. § 154 Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX).

Neu: Monatliche Abgabe von 720 Euro, wenn keine Schwerbehinderten beschäftigt werden

Insgesamt wird die Ausgleichsabgabe ab dem Jahr 2024 angehoben (§ 160 SGB IX – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de). Neu ist ab 2024, dass Unternehmen, die gar keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, monatlich 720 Euro als Abgabe zahlen müssen.

Das sind die Sätze der Ausgleichsabgabe ab 1. Januar 2024:

Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz werden monatlich fällig:

  • 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent.
  • 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent. 
  • 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als null Prozent bis weniger als zwei Prozent.
  • 720 Euro (neu!) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von null Prozent. 

Quelle: Höhere Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber ab 2024 (handwerksblatt.de)

Wenn Sie sich hinsichtlich der Ausgleichabgabe beraten lassen möchten, nehmen Sie gern Kontakt zu Ihrer Handwerkskammer auf. Die Einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber (Auftrag des LWL) berät Sie zu Möglichkeiten der beruflichen Inklusion auch hinsichtlich der aktuellen Fachkräftesituation.