Hinweisgeberschutzgesetz: Die Schon­frist für einen Großteil der Un­ter­neh­men läuft im De­zem­ber 2023 ab!

Zum 17.12.2023 müssen auch Unternehmen ab 50 Mitarbeiter*innen ein Hinweisgebersystem eingerichtet haben.

Mit dem am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurde die Whistleblower-Richtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2019/1937) in deutsches Recht umgesetzt. Konkret soll das Ge­setz Be­schäftig­te vor Repressalien schützen, wenn diese Straf­ta­ten und Ord­nungs­wid­rig­kei­ten aus ih­rem beruflichen Umfeld mel­den. Der Ge­setz­ge­ber ver­pflich­tet da­her fast alle mit­tel­großen und großen Un­ter­neh­men ak­tiv zu wer­den und den Be­schäftig­ten Mel­dun­gen über in­terne Hin­weis­ge­ber­sys­teme zu ermögli­chen. Tun die be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men dies nicht oder nicht rich­tig, dro­hen emp­find­li­che Bußgelder.

  • Unternehmen ab 250 Mitarbeiter*innen müssen seit dem 2. Juli 2023 ein Hinweisgebersystem implementiert haben
  • Unternehmen ab 50 Mitarbeiter*innen müssen spätestens bis 17. Dezember 2023 ein Hinweisgebersystem eingerichtet haben und betreuen
  • Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeiter*innen sind von der Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle ausgenommen

Die Zählung der Beschäftigten erfolgt „pro Kopf“. Teilzeitbeschäftigte, auch Minijobber*innen werden nicht anteilig berücksichtigt, sondern voll gezählt. Es droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro, wenn betroffene Unternehmen keine interne Meldestelle einrichten und betreuen.