Handschlag
Ohne Eintragung geht es nicht. Hier erhalten Sie alle Informationen, die sie benötigen.

Mitgliedschaft und Eintragung

Ihr Weg zu uns.

Wer sich mit einem Handwerksbetrieb selbstständig machen möchte, benötigte als erstes eine Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer.

Auf der folgenden Seite haben wir Ihnen alle wichtigen Informationen zusammengefasst. Wir stehen Ihnen aber bei Fragen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

Ansprechpartner und Terminvereinbarung

Für eine schnelle Bearbeitung Ihres Anliegens bieten wir Ihnen die Möglichkeit, uns Ihren Antrag oder Ihre Änderungsmitteilung auf elektronischem Wege zukommen zu lassen. Hierzu können Sie Ihre Dokumente an handwerksrolle@hwk-do.de senden.

Wenn Sie Ihren Betrieb in die Handwerksrolle eintragen lassen möchten, benötigen wir

  • generell den Antrag auf Eintragung
  • bei zulassungspflichtigen Handwerken ebenso den Qualifikationsnachweis., also z. B. den Meisterbrief oder das Meisterprüfungszeugnis

Sollten Sie einen fachlichen Betriebsleiter beschäftigen, kommen noch

Wenn Sie Ihren Betrieb aufgegeben haben und ihn in der Handwerksrolle löschen lassen möchten, lassen Sie uns bitte den Antrag auf Löschung mit Ihrer Gewerbeabmeldung zukommen.

 Möchten Sie uns einen Wechsel Ihres Betriebsleiters mitteilen, benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses Ihres bisherigen Betriebsleiters
  • Qualifikationsnachweis Ihres neuen Betriebsleiters
  • Arbeitsvertrag Ihres neuen Betriebsleiters
  • Betriebsleitererklärung

Sollte Ihr Anliegen ein persönliches Gespräch erfordern, so können Sie auch einen Beratungstermin mit uns vereinbaren. Ihren Ansprechpartner finden Sie in der folgenden Liste.

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Beratung nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.

Schon gewusst?

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Betriebe sind in 2022 Mitglied der Handwerkskammer Dortmund.

Zulassungspflichtige Handwerke - Anlage A

Wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) selbstständig machen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen wird.

Die Regel bleibt der Meisterbrief

Mit dem Meisterbrief in der Tasche sind Sie, was die Eintragung in die Handwerksrolle angeht, auf der sicheren Seite. In den 53 zulassungspflichtigen Handwerksberufen der Anlage A ist der Meisterbrief grundsätzlich Voraussetzung für die Selbstständigkeit.

Vergleichbare Qualifikationen

Auch andere Qualifikationen, wie z. B.

  • ein an einer deutschen (Fach-)Hochschule oder im EU-Ausland
  • absolviertes Studium
  • der staatlich geprüfte Techniker
  • der Industriemeister

können anerkannt werden, wenn der Studien- oder Schulschwerpunkt dem Handwerk, das Sie ausüben möchten, entspricht. Einzelheiten erfahren Sie von den Mitarbeitern der Handwerksrolle.

Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe - Anlagen B1 und B2

In den Berufen der Anlage B1, den sogenannten zulassungsfreien Handwerken, kann man sich ohne Meisterbrief und ohne besondere Zulassungsvoraussetzungen selbständig machen.

Wir empfehlen Ihnen trotzdem, die Meisterprüfung abzulegen. Der Meisterbrief steht für Fachkompetenz, Führungswissen und soziale Kompetenz – ein Qualitätssiegel mit hohem Imagegehalt. Für Ihre Kunden hat der „Meisterbetrieb“ einen hohen Stellenwert.

 In den handwerksähnlichen Gewerben der Anlage B2 sind keine besonderen Voraussetzungen zur Selbständigkeit und Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich. Eine sorgfältige Planung und Vorbereitung Ihrer Existenzgründung ist aber immer zweckmäßig. Nutzen Sie unsere Gründungsberatung ebenso wie unser Qualifizierungsangebot.

Der Beginn der selbständigen Tätigkeit muss in diesen Handwerken und Gewerben ebenfalls der Handwerkskammer angezeigt werden. Hierzu können Sie unser Formular Antrag auf Eintragung verwenden.

Selbständig mit Betriebsleiter

Ein Handwerksbetrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk nach Anlage A kann auch dann gegründet oder übernommen werden, wenn der Inhaber des Betriebes selbst zwar keine Meisterprüfung oder eine andere ausreichende Qualifikation besitzt, aber einen Betriebsleiter mit Meisterbrief oder einer Ausnahmebewilligung beschäftigt.

Ein Betriebsleiter kann nur dann anerkannt werden, wenn er den Betrieb während der üblichen Arbeitszeit in fachlich-technischer Hinsicht tatsächlich leitet und dafür eine angemessene Vergütung erhält.

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Die Mitgliedsbetriebe der Kammer Dortmund werden in mehreren Teilveranlagungen im Jahresverlauf zu einem Handwerkskammerbeitrag und einem Ausbildungsbeitrag veranlagt.

Der Handwerkskammerbeitrag dient dazu, die Kosten zu decken, die durch die Tätigkeiten der Handwerkskammer entstehen und nicht anderweitig durch Gebühren oder andere Einnahmen gedeckt werden können.

Der Ausbildungsbeitrag wird an die Träger weitergeleitet, um die Kosten für die überbetrieblichen Unterweisungen der Auszubildenden zu finanzieren; dabei ist es unerheblich, ob ein Betrieb tatsächlich ausbildet oder nicht!

Ihre Ansprechpartner für den Beitrag

Roswita Kniep
Tel. +49 231 5493-248
Fax +49 231 5493-95248
roswita.kniep@hwk-do.de
Elke Rutter
Tel. +49 231 5493-167
Fax +49 231 5493-95167
elke.rutter@hwk-do.de
Simone Jacob
Tel. +49 231 5493-311
Fax +49 231 5493-95311
simone.jacob@hwk-do.de

Sonderbewilligungen

Ausübungsberechtigung („Altgesellenregelung“ / § 7b HwO)

Eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO ermöglicht erfahrenen Gesellen und Gesellinnen, sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig zu machen, wenn sie eine mindestens 6-jährige Berufserfahrung in ihrem oder einem verwandten Handwerk, davon 4 Jahre in leitender Stellung nachweisen können.Von dieser Regelung ausgenommen sind Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker.

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Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO

Eine Ausnahmebewilligung können Personen erhalten, für die das Ablegen der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung darstellen würde und
die den Nachweis erbringen, dass sie über die zur selbständigen Ausübung des Handwerks erforderlichen meisterähnlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

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Ausnahmebewilligung für EU-Ausländer nach § 9 HwO

Für Angehörige der EU-Mitgliedsstaaten gelten besondere Bestimmungen, die ihnen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit im Handwerk gewährleisten. Näheres hierzu können den Sie unserem Merkblatt entnehmen. Gerne beraten wir Sie hierzu auch persönlich.

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Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO

Wer bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreibt, kann für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder eine wesentliche Tätigkeit dieses Handwerks eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO erhalten. Dies ist möglich, wenn auch hierfür die erforderlichen meisterähnlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden.

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Ihr Ansprechpartner

Dirk Haarmann

Dirk Haarmann
Assessor jur.

Tel. +49 231 5493-159
Fax +49 231 5493-95159
dirk.haarmann@hwk-do.de

Gewerbeanmeldung

Mit der Gründung eines Unternehmens sind in erster Linie dessen Registrierung bei unterschiedlichen Stellen, die Beantragung von Genehmigungen und die Eintragung von Zuständigen sowie der Nachweis von Kenntnissen und Mitteln verbunden.

Zusätzlich zur Eintragung bei der Handwerkskammer muss eine Gewerbeanmeldung bei Ihrer Stadtverwaltung vorgenommen werden, wenn sie eine planmäßige, in Absicht auf Gewinnerzielung vorgenommene, auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit ausüben möchten.

Das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) ist das zentrale digitale Zugangstor für die Wirtschaft in NRW und wird sukzessive weiter ausgebaut. Über das Portal können Sie Ihre Gewerbeanzeige bequem von zuhause oder Ihrem Büro aus vornehmen.

Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen durch EU-/EWR-Staatsangehörige

Handwerker aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die vorübergehend Arbeiten in Deutschland ausführen wollen, müssen besondere Regelungen beachten.

Staatsangehörigen eines der genannten Staaten, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.

Ansprechpartner

Lothar Kauch

Lothar Kauch
Abteilungsleiter

Tel. +492315493152
Fax +49 231 5493-95152
lothar.kauch@hwk-do.de

Änderungen im Mitgliederverzeichnis

Egal ob Name, Betriebssitz oder Betriebsleiter – die Anzeige der Änderungen ist Pflicht. Das Mitgliederverzeichnis der Handwerkskammer ist ein öffentliches Verzeichnis, dessen Inhalten den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssen. Bitte teilen Sie uns daher Änderungen umgehend mit. Wie z. B.:

  • Verlegung des Betriebssitzes
  • Ausscheiden bzw. Wechsel des Betriebsleiters
  • Namensänderungen (z. B. Heirat, Firmenänderung)
  • Änderung der Rechtsform

Ausscheiden / Wechsel des Betriebsleiters

Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, dass Ihr Betriebsleiter ausgeschieden ist oder dass sich Änderungen in der Betriebsleitung ergeben haben. Wenn dies nicht geschieht, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

Um einen neuen Betriebsleiter für Ihren Betrieb vermerken zu können, benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Kopie des Qualifikationsnachweises (z. B. Meisterbrief, -zeugnis, Diplom-Zeugnis)
  • Kopie des Arbeitsvertrages
  • Betriebsleitererklärung
  • Kopie der Anmeldung des Betriebsleiters zur Sozialversicherung

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Löschung der Eintragung

Wenn Sie Ihren Betrieb aufgeben oder in einen anderen Handwerkskammerbezirk umziehen, muss eine Löschung Ihrer Eintragung erfolgen. Bitte beantragen Sie die Löschung mit unserem Formular „Löschungsantrag“ und fügen eine Kopie Ihrer Gewerbeabmeldung bei.

Hinweis: Eine rückwirkende Löschung ist nicht möglich. Informieren Sie uns daher bitte so schnell wie möglich.

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Bezug von Handwerkeradressen

Als Handwerkskammer Dortmund bieten wir Interessenten die Möglichkeit, hochwertige Adressen von Mitgliedsbetrieben zu beziehen. Diese können Sie beispielsweise  als  Grundlage für ein erfolgreiches Dialogmarketing einsetzen.

Bitte sprechen sie uns an.

Tanja Marth
Tel. +49 231 5493-139
Fax +49 231 5493-95139
tanja.marth@hwk-do.de
Claudia Langer
Tel. +49 231 5493-136
Fax +49 231 5493-95136
claudia.langer@hwk-do.de