
Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Januar und Februar 2021
Unterstützung für von den Auswirkungen der Corona-Pandemie und des fortgesetzten Lockdowns betroffenen Arbeitgeber
Stundungsmöglichkeiten von Sozialversicherungsbeiträgen
An dieser Stelle möchten wir Sie über die aktuellen Stundungsmöglichkeiten für die Sozialversicherungsbeiträge und die Unfallversicherungsbeiträge informieren. Der GKV-Spitzenverband teilt mit, dass hinsichtlich der Beiträge für die Beitragsmonate Januar und Februar 2021 davon auszugehen ist, dass den vom Shutdown betroffenen Unternehmen die Wirtschaftshilfen in Form der Überbrückungshilfe III erst im März 2021 zufließen werden.
Daher werden den vom Shutdown betroffenen Unternehmen, die sich aufgrund des noch ausstehenden Zuflusses der Wirtschaftshilfen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 unter den gleichen Voraussetzungen gestundet, wie dies bereits für die Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 praktiziert wurde (d.h. längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021).
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist wieder mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das vom GKV-Spitzenverband entwickelte Muster eines solchen Antrags finden Betriebe hier. Diese Unterstützungsmaßnahmen gelten auch für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von dem aktuellen Shutdown betroffenen sind.
Wir bitten Sie weiterhin, die Hinweise des GKV-Spitzenverbandes in dem Rundschreiben zur Dokumentation der eingeräumten Beitragsstundungen zu beachten.
Informationen zu regelmäßig auftretenden Fragen rund um die Stundung von Beiträgen zur Sozialversicherung können Sie den FAQs des GKV Spitzenverband entnehmen.
Weiterführende Informationen
Beiträge Berufsgenossenschaften
Inzwischen haben eine Vielzahl von Berufsgenossenschaften ihre Bereitschaft erklärt, eine Stundung der Beiträge zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Wir empfehlen daher den vom Corona-Virus finanziell besonders belasteten Betrieben, bei Bedarf eine entsprechende Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge bei ihrer Berufsgenossenschaft zu beantragen. Nähere Informationen und Hinweise zur Antragstellung finden Sie unter nachstehenden Links ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft:
Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM):
www.bghm-bietet-zahlungserleichterungen-fuer-mitgliedsbetriebe
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM):
www.bgetem-gesetzlichen-rahmen-fuer-die-stundung-von-mitgliedsbeitraegen-ausschoepfen
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN):
www.bgn-berufsgenossenschaft-entlastet-betriebe
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU):
www.bgbau-stundungsregelungen-fuer-betriebe-bauwirtschaft
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG):