
Neue Corona-Schutzverordnung in NRW
Landesregierung appelliert an Eigenverantwortung
NRW hat die Corona-Schutzverordnung an die Vorgaben des bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetzes angepasst. Damit werden seit Sonntag, 3. April 2022, die Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erheblich reduziert. Sowohl die bisherigen 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen.
Bestehen bleiben Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen wie beispielsweise Arztpraxen, Krankenhäuser oder Pflegeheimen, um ältere und vorerkrankte Menschen besonders zu schützen. Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Justizeinrichtungen) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen. Bestehen bleibt die Maskenpflicht auch im Öffentlichen Personennahverkehr.
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden.
Die Landesregierung setzt auf die Eigenverantwortung jedes Einzelnen. Insbesondere für Betriebe bedeutet dies trotz des Wegfalls der Maskenpflicht und Zugangsbeschränkungen, ihre Hygienekonzepte insbesondere im Einklang mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS zu prüfen. Die neue Corona-Schutzverordnung hat zudem zwei Anlagen, die aktuelle Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen zusammenfassen - eine richtet sich an Privatpersonen, die andere an Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr:
Anlage 1 zur neuen Verordnung: Hygieneempfehlungen für Privatpersonen
Anlage 2 zur neuen Verordnung: Hygieneempfehlungen für Unternehmen und Veranstaltungen
Die Corona-Schutzverordnung wurde noch einmal verlängert und gilt nun bis zum 27. Mai 2022.
Arbeitsschutz
Die Änderungen der Corona-Arbeitschutzvorschriften haben wir Ihnen gesondert zusammengefasst. Diese sind im Wege des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen.
Die AHA-Verhaltensregeln gelten generell weiterhin als Empfehlung. Bestimmte Lüftungs- und Reinigungsvorgaben sind in der Anlage "Hygiene- und Infektionsschutzregeln" zur CoronaSchVO zusammengefasst und ergänzen die Infektionsschutzvorgaben für Betriebsinhaberinnen und -inhaber.
Hinweis: Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohnfaltspflege schreibt mit den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk sowie für Beauty- und Wellnessbetriebe auch weiterhin eine Maskenpflicht für Friseure und Kosmetiker vor.
Sämtliche aktuelllen Verordnungen, Allgemeinverfügungen und Erlasse des Landes NRW finden Sie hier.
Informationen aus den Kreisen und kreisfreien Städte im Kammerbezirk
- Stadt Dortmund - Allgemeinverfügungen der Stadt Dortmund zum Thema "Coronavirus" finden Sie hier.
- Kreis Unna - Informationen zu Corona finden sie hier
- Stadt Bochum - Allgemeinverfügungen der Stadt Dortmund finden Sie unter der Rubrik "Vorschriften und Regeln".
- Stadt Hamm - Allgemeinverfügungen der Stadt Hamm finden Sie bei den "Informationen zum Coronavirus".
- Stadt Herne - Allgemeinverfügungen der Stadt Herne finden Sie bei den "Informationen zum Coronavirus".
- Ennepe-Ruhr-Kreis - Informationen zu Allgemeinverfügungen der kreisangehörigen Städte erhalten sie hier.
- Stadt Hagen - Allgemeinverfügungen der Stadt Hagen finden Sie zum Thema "Regeln in Hagen".
- Kreis Soest - Unter dem Punkt "Wo gilt aktuell im Kreis Soest eine Maskenpflicht" finden sie Informationen der einzelnen Städte