
Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet
Das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) mit verschärften Regelungen zum Homeoffice und der Verwendung medizinischer Gesichtsmasken verabschiedet. Diese gilt voraussichtlich ab dem 27.01.2021 und ist bis zum 15.03.2021 befristet.
Die neue Arbeitsschutzverordnung sieht – in Ergänzung der bereits bestehenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln – Folgendes vor:
Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb:
- Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (Homeoffice).
- Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein betriebsnotwendiges Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen.
- Müssen Betriebsräume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, so müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Ansonsten hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen.
- In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
Verpflichtung zum Tragen und zur Verfügungstellung medizinischer Masken:
- Arbeitnehmer sind unter folgenden Vorausstzungen dazu verpflichtet eine medizinische Maske zu tragen:
- wenn die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können, oder
- wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder
- wenn bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.
- Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten in oben genannten Fällen die medizinischen Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Es kann sich hierbei um medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz), FFP2-Masken oder um in der Anlage zur Verordnung näher bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken handeln.
Die komplette SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie nebst Anlage hier