Der BGH hat entschieden: Eine Betriebsschließungsversicherung gilt nur unter bestimmten Umständen für Corona-Fälle. Es kommt auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen an.

Grundsatzurteil zur Betriebsschließungsversicherung

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Je nach Formulierung einer Betriebsschließungsversicherung muss diese nicht für Ausfälle infolge eines Lockdowns während der Corona-Pandemie aufkommen. Das hat der der Bundesgerichtshof (BGH) am 26.01.2022 anhand eines Falls aus Schleswig-Holstein entschieden (Urt. v. 26.01.2022, (Az. IV ZR 144/21).

Hier begehrte ein Gastwirt die Feststellung, dass seine Versicherung ihm aufgrund der pandemiebedingten Schließung eine Entschädigung zahlen muss.

Der Vertrag zwischen dem Gastwirt und seiner Versicherung enthält sogar Zusatzbedingungen für den Fall einer Schließung aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) – allerdings nur bei Auftreten einer der rund 50 aufgezählten Krankheiten oder Krankheitserreger. Weder “Covid-19” noch “SARS-CoV” oder “SARS-CoV-2” sind dort ausdrücklich aufgeführt.

Der BGH entschied nun, dass die Aufzählung der meldepflichtigen Krankheiten in den Zusatzbedingungen der Versicherung abschließend sei.

Hierzu stellte er fest, dass durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen können, dass ein Versicherer auch für nicht aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen wolle. Da Krankheiten auch erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten können (wie beispielsweise Covid-19), wäre aufgrund der Unklarheit des zu versichernden Risikos eine sachgerechte Prämienkalkulation für den Versicherer nicht möglich.

Der BGH stellt in seinem Urteil auch fest, dass die Klausel auch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB standhalte. Insbesondere liege kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, was der BGH mit dem klaren Wortlaut der Versicherungsbedingung begründet.

Bei der angeführten Entscheidung handelt es sich zwar um eine Einzelfallentscheidung und es kommt stets auf die konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen an, jedoch lagen dem Fall Versicherungsbedingungen zugrunde, die weit verbreitet und daher sicherlich bei einer Vielzahl ähnlicher Fälle zu finden sind. Insbesondere eine „Liste“ mit einer Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserreger wird von vielen Versicherungen verwendet.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum genannten Urteil finden Sie

hier.