
ALT Fragen und Antworten rund um das Coronavirus - Das sollten Betriebe jetzt wissen!
Corona Hotline Unternehmensberatung: 0231-5493-397 Montag-Donnerstag von 08:00-17:00 Uhr und Freitag von 08:00-15:00 Uhr sowie Samstag von 09:00-14:00 Uhr
Die Corona-Virus Pandemie beeinträchtigt das Wirtschaftsleben immer mehr. Viele Handwerksbetriebe sind durch die Ausbreitung und die daraus resultierenden Folgen unverschuldet in eine Notlage geraten. Die Unternehmensberatung der Handwerkskammer Dortmung hat auf dieser Seite zahlreiche relevante Informationen zur schnellen Hilfe und Orientierung für Sie zusammengetragen und hält diese kontinuierlich auf dem neusten Stand.
Auswirkungen auf die Konjunktur im Handwerk
Wegen der Folgen der Corona-Epidemie korrigieren die Konjunkturforscher ihre Prognosen bislang nur vorsichtig nach unten. Die Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft sind nach bisherigen Erkenntnissen nur schwer abzuschätzen.
Viele Handwerksbetriebe verzeichnen bereits jetzt erhebliche Umsatzeinbußen, nicht nur die Messebauer aufgrund der Absagen zahlreicher Messen, sondern auch diverse andere Handwerke, die im Zuliefer- und Industriebereich tätig sind oder z. B. wie Friseure am Menschen arbeiten und damit auf persönlichen Kundenkontakt angewiesen sind.
Ebenso fehlen den Betrieben bereits heute vielfach Ersatzteile, so dass Aufträge nicht ausgeführt werden können. In laufenden Unternehmensbefragungen zur Corona-Krise zeigen sich bereits deutliche Auswirkungen auf viele Betriebe. So ist schon jetzt jeder dritte Betrieb von den Auswirkungen der Pandemie betroffen.
Je länger die Epidemie anhält, desto stärker können sich auch Auswirkungen zeigen.
Weiterführende Informationen
www.bmwi.coronavirus.de
Hotline des BMWi für Unternehmen bei Fragen zum Coronavirus:
Montag-Freitag (09:00-17:00 Uhr)
030186151515
News Corona
NRW verlängert CoronaSchVO und Maßnahmen bis 26. April
Modellprojekte bei 7-Tage-Inzidenzen unter 100 möglich
NRW zieht die Corona-Notbremse und eröffnet gleichzeitig Perspektiven
Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. Juni verlängert
Bundeskabinett beschließt Testangebotspflicht für Unternehmen
Lockdown bis zum 18. April verlängert
NRW zieht die Corona-Notbremse und eröffnet gleichzeitig Perspektiven
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Angeordnete Betriebsschließungen
Nahezu alle Geschäfte sowie Freizeit-, Sport-, Unterhaltungs- und Bildungsangebote im Land sind ab dem 18.03.2020 zu schließen beziehungsweise eingestellt worden. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 19. April 2020.
Die Vereinbarung, die die Bundesregierung und die Länder angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland am 16. März 2020 getroffen haben, gelten als Leitlinien für die Bundesländer. Diese wurden am 22. März 2020 erweitert, so dass nun auch Friseure, Kosmetiksalons und weitere mit Körperkontakt verbundene Dienstleistungen, welche nicht medizinisch notwendig sind, von Schließungen betroffen sind. Die Regelungen sollen mindestens bis einschließlich 5. April 2020 gelten.
Damit die Versorgung mit Lebensmitteln, Bargeld, Bekleidung, Medikamenten und Dingen des täglichen Bedarfs sichergestellt ist, bleiben Banken, Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Apotheken und Drogerien geöffnet (siehe Auflistung unten, bitte Ausnahmen beachten). Bibliotheken, Restaurants, Gaststätten und Hotels sollen in ihrem Betrieb an strenge Auflagen gebunden werden, die eine Verbreitung des Corona-Virus verhindern.
Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit weiter nachgehen.
Eine Ausnahmen hierbei bilden Stellen, die dem Verkauf von Waren dienen. Diese sind zu schließen (z. B. Schmuck). Gleiches gilt für Einrichtungen, die zum Verweilen einladen (Café, Mittagstischbereich etc.). Das kann auch Betriebsteile von Handwerksbetrieben, insbesondere des Ladenhandwerks betreffen. Abhol- und Lieferdienste sind möglich.
Geöffnet bleiben dürfen in NRW: Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.
Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlagen treffen.
Achtung: Einzelne kommunale Regelungen können hiervon abweichen (siehe dazu Allgemeinverfügungen der einzelnen Kommunen; abzurufen auf den jeweiligen Internetseiten)
Weiterführende Informationen
Hygienetipps und Infektionsschutz
Als Handwerksbetrieb haben Sie täglich Kontakt zu zahlreichen Personen, Lieferanten und Kunden. Mit einfachen Maßnahmen können Sie helfen, sich selbst und andere vor Infektionskrankheiten zu schützen und den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten.
Zum Schutz vor dem Corona-Virus wird empfohlen, beim Einkauf einen sichtbaren Abstand zu anderen Menschen zu halten. Diese Maßnahme dient dem Schutz aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Kundschaft gleichermaßen. In vielen Geschäften werden dazu bereits Aushänge oder auch Bodenaufkleber in Kassenbereichen eingesetzt. Nachfolgendes Plakat könne Sie gerne auf handelsüblichen Druckern ausdrucken und in Bereichen mit Publikumsverkehr aushängen.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Auklärung gibt unter Infektionsschutz.de Antworten auf die häufigsten Fragen zum Coronavirus.
Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus von Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit erhalten Sie hier.
Tagesaktuelle Fallzahlen zur Ausbreitung in Deutschland finden Sie hier.
Liquiditätssicherungsmaßnahmen & Bürgschaften
Auch wenn die Konjunktur im Handwerk auf den ersten Blick robuster als die der Industrie oder Hotelbranche erscheint, wird die zunehmende Unsicherheit über die Entwicklung der Epidemie zur Belastung. So kann es zu Lieferengpässen, krankheitsbedingten Personalausfällen und zu Liquiditätsengpässen kommen.
Der Koalitionsausschuss hat zur Entlastung der von den Folgen des Coronavirus betroffenen Unternehmen kurzfristige Entlastungsmaßnahmen beschlossen. Mit neuen und im Volumen unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung schützt die Bundesregierung Betriebe und Beschäftigte. Im Bundeshaushalt steht ein Garantierahmen von rund 460 Milliarden Euro zur Verfügung. Dieser Rahmen kann – sofern erforderlich – zeitnah um bis zu 93 Milliarden Euro erhöht werden.
KfW Corona Hilfen Infoportal
Bestehende Programme für Liquiditätshilfen sollen im Zuge der Coronakrise ausgeweitet werden, um den Zugang zu günstigen Darlehen zu erleichtern. Zur Deckung von kurzfristigem Liquiditätsbedarf sollten betroffene Betriebe die bekannten KfW-Unternehmerkredite und ERP-Gründerkredite (Startgeld/Universell) bei der KfW beantragen. Die Bedingung für die Kredite wurden gelockert. Auch die Landesförderinstitute bieten zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an.
Wichtig für die schnelle und erfolgreiche Beurteilung von Anfragen für die Begleitung einer Überbrückungsfinanzierung ist die Vorlage eines plausiblen Liquiditätsplans, aus welchem der erforderliche Kapitalbedarf hervorgeht.
Weiterführende Informationen
www.kfw.de/inlandsfoerderung
Hotline KfW für gewerbliche Kunden:
08005399001
Bürgschaften
Sollten darüber hinaus zur Überbrückung Kredite notwendig werden, können die Deutschen Bürgschaftsbanken diese mit Bürgschaften besichern. Zusätzlich wird auch hier durch die Schaffung von Eigenkompetenzregeln eine kurzfristige Entscheidung über Bürgschaftsanträge (Expressbürgschaften) ermöglicht. Bürgschaftsbanken können jetzt Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen.
Sollten Sie Informationen benötigen, hilft Ihnen die landeseigene Förderbank NRW.BANK gerne weiter. Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann online über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden. Genauso kann eine Kontaktaufnahme durch die Hausbank erfolgen.
Weiterführende Informationen
finanzierungsportal.ermoeglicher.de/
Service-Center NRW.BANK
0211917414800
Am Donnerstag, den 19.3. wird die Bundesregierung weitere Maßnahmen präsentieren. Laut Ankündigungen wird es sich speziell um weitere Hilfen für Kleinbetriebe und Solo-Selbstständige handeln.
Steuerliche Hilfen
Das Bundesfinanzminiterium (BMF) hat gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium zahlreiche Maßnahmen auf den Weg gebracht. Um den durch die Corona-Krise Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen, hat das BMF dazu nun am 19. März 2020 entsprechende Verwaltungsanweisungen erlassen.
Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert
Die Finanzbehörden können Steuern zinsfrei stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
Vorauszahlungen können leichter angepasst werden
Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, können die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden (zumindest bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Unklar ist noch, ob dies auch für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer gilt). Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Kurzarbeitergeld für Betriebe
Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Im Falle des Coronavirus wurden die Hürden für den Bezug gesenkt und die Ausgleichszahlungen erhöht.
Im Einzelnen heisst das:
- Absenkung des Anteils der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 %
- teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
- Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
- vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)
Zur Beantragung von Kurzarbeitergeld müssen Betriebe den Arbeitgeberservice der zuständigen Agentur für Arbeit kontaktieren. Alternative die Hotline der BA. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.
Voraussetzung ist unter anderem, dass ein Unternehmen aufgrund von Krankheitsfällen durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnet und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt. Alle Voraussetzung und weiter Informationen zum Kurzarbeitergeld haben wir für Sie zusätzlichen zu den Filmen in einem Infoblatt zusammengestellt.
Die Einführung von Kurzarbeit muss im jeweiligen Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich zulässig sein. Bitte denken Sie daher daran, die Zustimmung Ihrer Mitarbeiter einzuholen, sofern sich die Zulässigkeit nicht aus einem einnschlägigen Tarifvertrag oder aus einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat herleiten lässt. Besteht eine solche
Rückgriffsmöglichkeit nicht, muss Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer einzeln vertraglich vereinbart werden. Das Vorliegen einer solchen Abmachung wird von den Agenturen für Arbeit bei der Anzeige von Kurzarbeit verlangt.
Nutzen Sie dafür gerne die Musterformulierung zur Einverständniserklärung des ZDHs.
Wenn Sie bereits beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit registriert sind:
- können Sie Kurzarbeitergeld online anzeigen und beantragen,
oder den Antrag ausdrucken, ausfüllen und per Post senden bzw. in den Hausbriefkasten Ihrer zuständigen Agentur einwerfen. - Vordruck zur Anzeige von Kurzarbeit
- Vordruck für den Antrag auf Kurzarbeitergeld
Weiterführende Informationen
www.arbeitsagentur.kurzarbeit
merkblatt.kurzarbeitergeld.pdf
Hotline der BA für Arbeit:
Montag-Freitag (08:00-18:00 Uhr)
08004555520
Unterstützung für von Quarantäne betroffene Betriebe
Treten bei Mitarbeitern in Ihrem Betrieb Symptome einer Coronainfektion auf, sollten Sie sich unmittelbar an Ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden.
Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die weiteren Maßnahmen zuständig. Die Kontaktdaten der Gesundheitsämter können Sie beispielsweise über die Datenbank des Robert Koch-Instituts abfragen. Zusätzlich hat das Bundesgesundheitsministerium ein Infotelefon zum Umgang mit Verdachtsfällen und zu Quarantänemaßnahmen eingerichtet.
Sollte wegen des Corona-Virus eine Quarantäne ausgesprochen werden, kann eine Entschädigung für betroffene Beschäftigte (Personalkosten) beantragt werden. Zuständig im Kammerbezirk Dortmund ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.
Montag-Freitag (09:00-12:00 Uhr)
02515911500
Auf der Seite des Landschaftsverbandes Rheinland (RVR) finden Sie umfangreiche Informationen zu Tätigkeitsverbot und Entschädigung.
Weiterführende Informationen
Datenbank Robert-Koch-Institut
Infotelefon BMG:
Montag-Donnerstag (08:00-18:00 Uhr) Freitag (08:00-12:00 Uhr)
030346465100
Arbeitsrechtliche Folgen
Für viele Betriebe sind die arbeitsrechtlichen Konsequenzen einer Pandemie nicht abschätzbar. Der BDA gibt in seinen Ausführungen einen Überblick über arbeitsvertragliche Folgen der Epidemie und die Auswirkungen auf Entsendungen von Arbeitnehmern.
Zudem wird dargestellt, welche Vorbereitungshandlungen getroffen werden können, um innerbetriebliche Folgen möglichst einzugrenzen. Auch datenschutzrechtliche Aspekte werden erörtert.
Für weiter rechtliche Fragen nutzen Sie bitte auch unser FAQ der Rechtsberatung unter folgendem Link
Weiterführende Informationen
Handwerkereinsatz und Quarantänezonen
Die Erbringung handwerklicher Leistungen (u.a. Reparaturleitungen) in der Wohnung des Kunden ist bislang nicht untersagt und somit (noch) grundsätzlich zulässig.
Bei der beruflichen Tätigkeit müssen die Beschäftigten so weit wie möglich geschützt werden. Um der Arbeitgeberverantwortung im Arbeits- und Gesundheitsschutz nachzukommen und sich gegen mögliche Ansprüche im Schadensfall abzusichern, sollte das Infektionsrisiko in einer schriftlichen Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Dieser Gefährdungsbeurteilung wird eine passende Betriebsanweisung mit Verhaltensregeln zugeordnet. Darüber werden die Beschäftigten in einem Kurzgespräch mit Verweis auf die Inhalte der Betriebsanweisung unterwiesen. Die Beschäftigten unterschreiben ein Unterweisungsprotokoll.
Einsatz in Quarantänehäusern
Bitte nur im äußersten Notfall und unter massiven Schutzvorkehrungen! Handwerker sollten auch dringliche Einsätze in Wohnungen oder Häusern auf einen gesundheitlich unbedenklichen Zeitpunkt verschieben sollen, deren Bewohner in Quarantäne aufgrund des Covid-19-Virus sind.
Allenfalls Arbeiten an unaufschiebbaren Gefahrenherden am Gebäude, die die Sicherheit der Bewohner bedrohten, könnten einen Handwerkereinsatz in einem Gebäude, das akut der Quarantäne dient, rechtfertigen. Die Handwerker, die einen solchen Noteinsatz durchführen, müssen nach Maßgabe des RKI zwingend Schutzbrille, eine Atemschutzmaske Klasse FFP 3, einen Einmal-Überkittel sowie Latexhandschuhe tragen und Händedesinfektion betreiben. Darüber hinaus müssen diese Kräfte im An- und Ablegen von Schutzkleidung geschult sein.
Handwerker, die unter den genannten Schutzvorkehrungen Arbeiten in Quarantäne-Aufenthaltsbereichen durchgeführt haben, gehören anschließend zum Kreis der Kontaktpersonen, die selbst in Quarantäne gehen müssen, falls am Einsatzort eine in Quarantäne befindliche Person positiv auf den Covid-19-Erreger getestet wurde.
Weitere Details zum Handwerkereinsatz und Haftungsfragen finden Sie im FAQ Corona
Weiterführende Informationen
Weiterführende und aktuelle Informationen zum Coronavirus
Zentralverband des Deutschen Handwerks
https://www.zdh.de/themen-a-z/coronavirus
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung BZgA
Bundesgesundheitsministerium
www.mags.nrw.tagesaktuelle-Informationen
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Robert-Koch-Institut