In Umweltzonen dürfen nur Fahrzeuge mit der jeweils zulässigen Schadstoff-Plakette fahren. Fahrzeuge, die nicht die erforderliche Plakette erhalten haben, können aber in bestimmten Fällen vom Verkehrsverbot befreit werden. Die Regelungen für die Befreiung von Verkehrsverboten in Umweltzonen sind in NRW mittlerweile einheitlich und wurden in die jeweils neu aufgestellten Luftreinhaltepläne integriert.
Lufreinhalteplan Ruhrgebiet-Ost
Hinweis: Die Nutzung des Handwerkerparkausweises als Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone ist zum 31.12.2011 ausgelaufen und wurde nicht mehr verlängert.
Ausnahmeregelung:
Wirtschaftliche und soziale Härte
In Fällen wirtschaftlicher und sozialer Härte werden für besondere Fahrzwecke oder aus kraftfahrzeugbezogenen Gründen Ausnahmen erteilt. Hier sind immer die allgemeine Voraussetzungen und eine der besonderen Voraussetzungen zu erfüllen.
Merkblatt des Umwelministeriums
Fuhrparkregelung
Ausnahmeregelung für Fuhrparke sollen den Umstieg auf eine schafstoffärmere Fahrzeugflotte erleichtern. Hat ein Betrieb bereits Fahrzeuge mit gelber oder grüner Plakette, kann er für Fahrzeuge mit roter Plakette befristete Ausnahmegenehmigungen erhalten.
Ausnahmen von Amtswegen
Fahrzeuge der Schadstoffklasse 3 (gelbe Plakette) sind berechtigt, grüne Umweltzonen zu befahren, wenn sie vor 2008 auf den Fahrzeughalter, das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen wurden und für sie keine technische Nachrüstung möglich ist. Eine generelle Befreiung von Amts wegen besteht u.a. für:
Anwohnerregelung
Fahrzeuge ohne Schadstoffplakette von Betrieben und Anwohnern, die ihren Sitz in einer neu ausgewiesenen Umweltzone haben, können auf Antrag bis zum 30. Juni 2012 von den Fahrverboten befreit werden.
Die Ausnahmegenehmigungen und weitere Informationen sind bei den örtlichen Straßenverkehrsämtern erhältlich.
© Handwerkskammer Dortmund