Frau mit Globus Erde
Den Horizont erweitern – Auslandspraktika während und nach der Ausbildung

Auslandsaufenthalte

Mit Erasmus+ als Azubi Europa entdecken

Ob als angehende Konditorin nach Frankreich oder als frisch ausgelernter Industriemechaniker nach Schweden: Wer als Auszubildende/r oder junge Fachkraft für ein Praktikum ins Ausland geht, entwickelt sich persönlich und fachlich weiter und stärkt die Sprachkompetenz. Finanziert wird der Aufenthalt zum Beispiel durch das Förderprogramm Erasmus+.

Hömma rein: Podcast-Episode über die Erfahrungen eines Auslandspraktikums

Berufsbildung ohne Grenzen: Gemeinsam von Auslandserfahrungen profitieren

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Erfahrungsberichte

Immer mehr Handwerksbetriebe engagieren sich auf internationalen Märkten und nutzen Geschäftsmöglichkeiten im Ausland. Dabei steigt der Bedarf an Mitarbeitern mit Kenntnissen ausländischer Arbeitstechniken. Um fremde Arbeitswelten kennenzulernen und Fremdsprachenkenntnisse zu erwerben, sind oft schon kurze Auslandsaufenthalte von wenigen Wochen sinnvoll und erfolgreich.

Wohin kann es gehen und für wie lange?

Auszubildende können mit verschiedenen Förderprogrammen über unterschiedliche Längen eine praktische Phase im Ausland absolvieren. Laut Berufsbildungsgesetz kann bis zu einem Viertel der regulären Ausbildungszeit im Ausland verbracht werden. Bei einer dreijährigen Ausbildung sind das z. B. neun Monate. Häufig können schon Aufenthalte von zwei bis vier Wochen spannende Einblicke in andere Arbeitswelten bieten.

Die Dauer und das Zielland eines solchen Aufenthalts hängen vom jeweiligen Förderprogramm ab. Grundsätzlich ist ein Aufenthalt in jedem Land der Welt möglich. Die praktische Phase kann auch in einer ausländischen Niederlassung Ihres Betriebs oder bei einem Geschäftspartner stattfinden.

Kosten und finanzielle Fördermöglichkeiten

Erasmus+

Programm für Bildung, Jugend und Sport der Europäischen Union. Betriebe, die ihren Lehrlingen während der Ausbildung ein Auslandspraktikum innerhalb Europas ermöglichen möchten, können über die Nationale Agentur beim Bundesinstitut für Berufsbildung (NA beim BIBB) einen Projektantrag für finanzielle Unterstützung einreichen.

Vertragliche Regelungen

Der Auslandsaufenthalt muss zwischen dem Betrieb und dem Auszubildenden schriftlich vereinbart und der zuständigen Kammer angezeigt werden. Dauert der Aufenthalt länger als acht Wochen, muss ein Ausbildungsplan mit der Kammer abgestimmt werden.
Der Auslandsaufenthalt kann in einer ausländischen Niederlassung oder bei einem Geschäftspartner absolviert werden. Wenn dies nicht möglich ist, unterstützen wir gerne bei der Suche nach einem interessanten Praktikumsbetrieb im Ausland.

Berufsschule, Berichtsheft, Europass

Der Auszubildende muss sich von der Berufsschule freistellen lassen. Im Ausland muss er keine vergleichbare Berufsschule besuchen, aber der Auszubildende ist dazu verpflichtet, den versäumten Lernstoff selbstständig nachzuarbeiten.

Während des Auslandsaufenthaltes muss der Auszubildende das Berichtsheft weiterführen, da dieser Teil der Ausbildung ist.
Um die im Ausland erworbenen Kompetenzen zu dokumentieren, sollte zusätzlich der europaweit akzeptierte Europass Mobilität (unter „Weiterführende Informationen und Downloads“) verwendet werden.

Versicherungsschutz

Der Schutz der deutschen Sozialversicherungen besteht im Ausland weiter, da der Auslandsaufenthalt Teil der Ausbildung ist und die Ausbildungsvergütung weiter gezahlt wird. Wird während des Projekts Urlaub genommen, müssen diese Urlaubstage bei einer
Förderung durch das ERASMUS+ Programm herausgerechnet werden.
www.na-bibb.de/erasmus-berufsbildung

Auszubildende verfügen durch die fortlaufenden Sozialversicherungen auch bei der Tätigkeit im ausländischen Betrieb über Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz. Dies muss über die Entsendebescheinigung (Formular A 1) von der Krankenkasse bestätigt werden. Dieses Dokument bescheinigt, dass für den Auszubildenden deutsches Recht gilt und in Deutschland Sozialversicherungsabgaben für den Auszubildenden abgeführt werden.

Empfehlenswert ist außerdem eine Zusatzversicherung, z.B. eine Auslandskrankenversicherung, um zusätzliche Versicherungsleistungen zu gewährleisten. Es empfiehlt sich auch, vorab die zuständige Berufsgenossenschaft über den Auslandsaufenthalt zu informieren.

Für junge Fachkräfte

Auch für Fachkräfte

Einen beruflichen Auslandsaufenthalt können nicht nur Auszubildende absolvieren. Auch für Fachkräfte besteht innerhalb eines Jahres nach der Gesellenprüfung die Möglichkeit, Fördergelder für ein Praktikum außerhalb Deutschlands zu beantragen. Ausbilder und Betriebsinhaber können auch ohne zeitliche Begrenzung finanzielle Unterstützung für entsprechende Bildungsreisen beantragen.

Auszeichnung für Ausbildungsbetriebe

Siegel Berufsbildung ohne Grenzen

Ihr Azubi macht ein Praktikum im Ausland? Wir zeichnen Sie dafür aus!

Auszeichnung für Betriebe

Auslandsaufenthalte sind für junge Menschen während ihrer beruflichen Ausbildung eine wertvolle Erfahrung, die sie persönlich weiterbringt, ihre Selbständigkeit erhöht und vor allem dem Ausbildungsbetrieb Nutzen bringt.

Wir zeichnen Sie aus – Nutzen Sie das Siegel für Ihre Eigenwerbung!

Betriebe, die grenzüberschreitende Ausbildungsphasen unterstützen, werden durch die Handwerkskammern in NRW ausgezeichnet und als Vorbilder herausgestellt. Sie erhalten ein Siegel und können so ihr Engagement nach außen hin präsentieren. Ein klarer Wettbewerbsvorteil bei der Gewinnung von zukünftigen Auszubildenden!

Das Verfahren

Jeder kann einen Ausbildungsbetrieb der Kammer zur Auszeichnung vorschlagen. Selbstverständlich können sich Betriebe auch unmittelbar bei der Kammer melden. Das Verfahren ist völlig unkompliziert. Wenden Sie sich einfach an unsere Ansprechpartnerin.

Ausbildungsbetriebe können auf Vorschlag ausgezeichnet werden, deren Ausbildungsverhältnis bei einer Handwerkskammer in NRW eingetragen ist. Der Ausbildungsbetrieb hat zweimal in der Vergangenheit aus Überzeugung

  • einen eigenen Auszubildenden ins Ausland für ein Praktikum oder eine berufsbezogene Weiterbildung entsandt, und zwar während der Arbeitszeit und für mindestens 2 Wochen während der Gesamtausbildungszeit des Auszubildenden, davon mindestens eine Woche in einem Betrieb oder
  • einen Auszubildenden aus dem Ausland als Praktikanten oder Auszubildenden für mindestens 3 Monate aufgenommen.

Wohin kann es gehen und für wie lange?

Auszubildende können bis zu einem Viertel der regulären Ausbildungszeit im Ausland verbringen. Das sind zum Beispiel bei einer dreijährigen Ausbildung neun Monate. Verkürzungen oder Verlängerungen bleiben dabei unberücksichtigt. Die Maximaldauer kann im Block oder in einzelnen Abschnitten genutzt werden.

Dabei gilt: Ein Auslandsaufenthalt ist grundsätzlich in jedem Land der Welt möglich, auch das deutschsprachige Ausland (Österreich, Schweiz) kommt in Frage. Ein Auslandsaufenthalt ist ein Ausbildungsabschnitt an einem anderen Lernort.

Kosten und finanzielle Fördermöglichkeiten

Während des Auslandsaufenthalts ist der Ausbildungsbetrieb dazu verpflichtet, die Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen. Keine Verpflichtung besteht zur Übernahme der Reise- und Unterbringungskosten. Hier gibt es viele Förderprojekte, die diese Kosten zu einem großen Teil oder sogar komplett decken. Gefördert werden Gruppenaustausche und die Entsendung von Einzelpersonen.

Das EU-Programm Erasmus+ fördert Auslandsaufenthalte von Auszubildenden innerhalb Europas. Außerhalb Europas unterstützt das Programm AusbildungWeltweit Auszubildende finanziell bei der Durchführung eines Auslandspraktikums. In beiden Fällen werden Aufenthaltspauschalen und Reisekostenpauschalen abhängig vom jeweiligen Zielland vergeben. Dabei handelt es sich aber nicht um ein Vollstipendium, einen Eigenanteil sollte man also auf jeden Fall mit einplanen.

Vertragliche Regelungen

Der Auslandsaufenthalt muss zwischen dem Betrieb und dem Auszubildenden schriftlich vereinbart und der zuständigen Kammer angezeigt werden. Dauert der Aufenthalt länger als acht Wochen, muss ein Ausbildungsplan mit der Kammer abgestimmt werden.

Der Auslandsaufenthalt kann in einer ausländischen Niederlassung oder bei einem Geschäftspartner absolviert werden. Wenn dies nicht möglich ist, unterstützen wir gerne bei der Suche nach einem interessanten Praktikumsbetrieb im Ausland.

Berufsschule, Berichtsheft, Europass

Der Auszubildende muss sich von der Berufsschule freistellen lassen. Im Ausland muss er keine vergleichbare Berufsschule besuchen, aber der Auszubildende ist dazu verpflichtet, den versäumten Lernstoff selbstständig nachzuarbeiten.

Während des Auslandsaufenthaltes muss der Auszubildende das Berichtsheft weiterführen, da dieser Teil der Ausbildung ist.

Versicherungsschutz

Der Schutz der deutschen Sozialversicherungen besteht im Ausland weiter, da der Auslandsaufenthalt Teil der Ausbildung ist und die Ausbildungsvergütung weiter gezahlt wird. Wird während des Projekts Urlaub genommen, müssen diese Urlaubstage bei einer
Förderung durch das ERASMUS+ Programm herausgerechnet werden.
www.na-bibb.de/erasmus-berufsbildung

Auszubildende verfügen durch die fortlaufenden Sozialversicherungen auch bei der Tätigkeit im ausländischen Betrieb über Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz. Dies muss über die Entsendebescheinigung (Formular A 1) von der Krankenkasse bestätigt werden. Dieses Dokument bescheinigt, dass für den Auszubildenden deutsches Recht gilt und in Deutschland Sozialversicherungsabgaben für den Auszubildenden abgeführt werden.

Empfehlenswert ist außerdem eine Zusatzversicherung, z.B. eine Auslandskrankenversicherung, um zusätzliche Versicherungsleistungen zu gewährleisten. Es empfiehlt sich auch, vorab die zuständige Berufsgenossenschaft über den Auslandsaufenthalt zu informieren.

Erhöhen Sie Ihre Chancen auf eine erfolgreiche berufliche Zukunft und sammeln Sie internationale Erfahrung!

Ein berufsbezogener Aufenthalt im Ausland bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Fachkenntnisse zu erweitern, neue Arbeitsmethoden kennenzulernen und frische Ideen für Ihren Arbeitsbereich mitzunehmen.

In der Zusammenarbeit mit ausländischen Kolleginnen und Kollegen erlangen Sie wertvolle interkulturelle Kompetenzen und machen sich so zu einer gefragten Fachkraft.

Wohin kann es gehen und für wie lange?

Fachkräfte mit bestehendem Arbeitsverhältnis in Deutschland können über eine Entsendung einen beruflichen Auslandsaufenthalt durchführen. Natürlich kann man als Fachkraft auch ein Auslandspraktikum machen, wenn man gerade keine feste Stelle in Deutschland hat. In beiden Fällen gibt es generell weder eine zeitliche Begrenzung, noch Einschränkungen hinsichtlich der möglichen Zielländer. Wenn man für den beruflichen Auslandsaufenthalt aber Fördergelder beantragt, gibt es normalerweise einen klaren zeitlichen und geografischen Rahmen.

Kosten und finanzielle Fördermöglichkeiten

Bei Erasmus+ z. B. beträgt die maximale Förderdauer 52 Wochen und es kommen nur die Programmländer von Erasmus+ als Zielländer in Frage.

Vertragliche Regelungen

Bei Fachkräften, die während des Auslandsaufenthalts weiterhin in Deutschland angestellt sind, sollte das beiderseitige Einverständnis über die Entsendung schriftlich als Zusatz zum bestehenden Arbeitsvertrag festgehalten werden. Dies entfällt natürlich bei Fachkräften ohne bestehendes Arbeitsverhältnis.

Für geförderte Auslandsaufenthalte muss in beiden Fällen eine Lernvereinbarung zwischen Gastbetrieb und Fachkraft geschlossen werden. Bei nicht geförderten beruflichen Auslandsaufenthalten sollte eine ähnliche Vereinbarung geschlossen werden.

Versicherungsschutz

Für die Dauer des Auslandsaufenthalts sollten private Versicherungen abgeschlossen werden, um einen umfassenden Schutz zu gewährleisten. Hierzu zählen mindestens der Abschluss einer Auslandskranken- und Pflege-, Auslandsunfall-, Auslandshaftpflicht- und einer Betriebshaftpflichtversicherung. Lassen Sie sich diesbezüglich bitte frühzeitig von Ihren Versicherungsträgern beraten.

Steuerpflicht

Bleibt Ihr Wohnsitz während der Entsendung im Inland bestehen, ist Ihr Arbeitslohn weiterhin im Inland steuerpflichtig. Halten Sie sich nicht länger als 183 Tage im Ausland auf, werden alle Einkünfte im Inland besteuert.

Dauert die Entsendung länger, steht in der Regel dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu und die entsprechenden Einkünfte werden im Wohnsitzstaat freigestellt. Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt “Ausland – Infos für Arbeitgeber und Arbeitnehmer” www.berufsbildung-ohne-grenzen.de sowie beim Bundeszentralamt für Steuern www.bzst.de und beim Bundesministerium für Finanzen www.bundesfinanzministerium.de

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Ihre Ansprechpartnerin

Interessiert an einem Praktikum oder Aufenthalt im Ausland?

Wir beraten Azubis, Fachkräfte und Betriebe gerne!

Svenja Höhfeld

Svenja Höhfeld

Tel. +49 231 5493-431
Fax +49 231 5493-95431
svenja.hoehfeld@hwk-do.de

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